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Nr. 71090

Workshop: Förderung für KI-Projekte

Sie haben sich bereits mit KI-Anwendungen für Ihren Betrieb auseinandergesetzt, haben konkrete Umsetzungsideen und wünschen sich jetzt beratende und/oder finanzielle Unterstützung? Oder möchten Sie sich erstmal grundsätzlich auch ohne konkrete Idee informieren, wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden sollen?
Dann laden wir Sie herzlich ein zu unserem Workshop 
Betriebliche KI Projekte fördern und unterstützen: Wir zeigen Ihnen, was möglich ist
am 15. Mai 2024 von 15.00 – 18.00 Uhr in der SIHK zu Hagen (Bahnhofstr. 18, 58095 Hagen).
In unserem innovativen Format navigieren wir Sie durch ausgewählte, regional verfügbare Förder- und Unterstützungsprogramme für Ihre KI-Projekte. Außerdem stellen wir Ihnen Förderprojekte vor, die Sie zur Unterstützung beim KI-Einsatz kostenlos in Anspruch nehmen können. 
Nutzen Sie die Möglichkeit, ein wenig Licht ins Dunkel der KI-Förderung zu bringen, sich mit den passenden Ansprechpartnern auszutauschen und Ihre persönlichen Fragen zu stellen. Melden Sie sich gerne an: https://veranstaltungen.agenturmark.de/KI_Foerderung
Die Teilnahme ist kostenlos. Wir freuen uns, wenn wir Sie persönlich begrüßen dürfen!
Weitere Informationen bekommen Sie bei: 
Fatma Mendoza
agentur mark GmbH / Zukunftszentrum KI NRW
Tel. 02331 488 78 19
Mail. mendoza@agenturmark.de
Die Veranstaltung ist ein Baustein aus der KI Guide Workshopreihe Märkische Region.
Veranstalter: Dieser Workshop ist eine Gemeinschaftsinitiative der SIHK zu Hagen, der agentur mark mit dem Projekt Zukunftszentrum KI NRW, des Märkischen Arbeitgeberverbandes, der Wirtschaftsförderungen Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis und Märkischer Kreis mit dem Projekt EDIH, die beiden Mittelstand-Digital Zentren ländliche Region und WertNetzWerke sowie die Arbeitsagenturen Hagen und Iserlohn.
Management- und Meldepflichten für Unternehmen

Energieeffizienzgesetz: Plattform für Abwärme online

Ende November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Damit beginnen nun auch die Umsetzungs- und Meldefristen. Die Übermittlungspflicht für Abwärme wurde auf den 1.1.2025 verlängert.
Mit dem EnEfG werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden. Das Gesetz steht hier als Download zur Verfügung.

Abwärmeplattform online

Mit dem Start der Abwärmeplattform zum 15. April hat das BMWK die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben und in gleicher Weise auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ausgesetzt. Das Abwärmeportal ist über folgenden Link erreichbar: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa
Das Merkblatt wurde entsprechend aktualisiert:
Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 1. Januar 2025..”
Dort finden sich auch weitere Hinweise auf mögliche Bagatellgrenzen. Anhalspunkte für die Einstufung als “unwesentliche” Abwärmepotentiale können demnach sein:
Abwärmequellen [sind] für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar
Abwärmepotentiale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20°C und weniger”.
Weitere Konkretisierungen sollen folgen.
Die Plattform für Abwärme soll den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Abwärme soll nutzbar gemacht werden, wenn sie nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die von den Unternehmen erhobenen Daten werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie mit Rücksicht auf die Belange der öffentlichen und nationalen Sicherheit veröffentlicht. Außerdem sollen die Daten für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zur Verfügung stehen.

23.04.: Webinar zu den rechtlichen Abwärmeanforderungen

Informationen aus erster Hand zu den rechtlichen Abwärmeanforderungen nach EnEfG gibt es im Webinar der DIHK am Dienstag 23.04.2024, 9:00-9:45 Uhr direkt von den Experten der Bundesstelle für Energieeffizienz beim BAFA. Die Veranstaltung ist Teil der Reihe #machen.sparen.profitieren,  die Teilnahme ist kostenfrei. Information und Anmeldung: https://event.dihk.de/machensparenprofitierenabwrmeplattform

Drei Merkblätter mit Konkretisierungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat inzwischen ein weiteres Merkblatt zum Thema “Abwärme” veröffentlicht und das bereits bestehende Merkblatt zum “Gesamtenergieverbrauch” aktualisiert. Einige Detailfragen bleiben weiterhin ungeklärt, aber zu wesentlichen Aspekten des Gesetzes gibt es nun Antworten:
  • Der Unternehmensbegriff unfasst „die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile.
  • Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystemsschließt mit dem ISO 50001 Zertifizierung (ISO 50001 Zertifikat) / dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS Urkunde) ab
  • Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen/Ausführungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen.
  • Bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs sind selbst erzeugte Strommengen (Photovoltaik oder Wind) mit einzubeziehen, erzeugte Wärme aus Solarthermieanlagen aber nicht.
  • Die Begriffe “maximale thermische Leistung” und “Leistungsprofil im Jahresverlauf” sind im Merkblatt Abwärme genauer beschrieben und konkretisiert, ebenso der Umgang mit Stillstandszeiten bei der Eintragung in die Abwärmeplattform.
  • Eine freiwillige Auskunft zu Abwärmepotentialen durch Unternehmen < 2,5 GWh, die nicht der Meldepflicht unterliegen, ist möglich und im Sinne der Steigerung der Energieeffizienz wünschenswert. Sie unterliegen aber NICHT den gesetzlichen Informations- und Auskunftspflichten

Novelle des EnEfG und EDL-G geplant

Ein erster Entwurf für die Anpassung des Energiedienstleistungsgestzes (EDL-G) liegt nun vor, parallel wird auch das noch junge Energieeffizienzgesetz nochmals angepasst. Die Entwürfe setzen einerseits die europarechtlich notwendige Anpassung der Energieaudit-Auslöseschwelle von der bisherigen KMU-Definition auf zukünftig einen jährlichen Endenergieverbrauch von 2,5 GWh um. Zudem werden auch die Anforderungen an die berufliche Bildung sowie an Weiter- und Fortbildungen von Energieauditoren präzisiert. Hierzu gibt es den Entwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung (EnAuditFoV). Andererseits werden mit dem Artikelgesetz notwendige Anpassungen für die praktische Umsetzung des EnEfG vorgenommen. Die zusätzliche Bestätigung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG soll entfallen, dafür wird deren Vorlagefrist von 3 Jahren auf 1 Jahr deutlich verkürzt und um eine jährliche Umsetzungsaktualisierung erweitert. Die Frist zur Übermittlung von Daten an die Abwärmeplattform nach § 17 soll auch auch im EnEfG offiziell auf den 01.01.2025 verschobenwerden. Zudem soll eine Art Bagatellschwelle für die Abwärmeinformationspflichten (ausschließlich für die Informationspflichten nach § 17 und nicht für die Vermeidungs- und Verwendungspflichten nach § 16) eingeführt werden, die jedoch erst durch entsprechende Bafa-Merkblätter präzisiert werden soll.

Verschärfung der Energiemanagement- und Auditpflicht

Die noch ausstehende aber notwendige Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorausgesetzt, sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh künftig verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen und
  • Innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
  • Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein EMS/UMS mindestens mit folgenden zusätzlichen Anforderungen eingeführt haben:
  • Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

Verpflichtende Nutzung von Abwärme in Unternehmen

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Die Unternehmen müssen u. a. Informationen über die jährliche Wärmemenge, die maximale thermische Leistung und das durchschnittliche Temperaturniveau auf Verlangen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben und diese Informationen außerdem jedes Jahr an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.

Klimaneutrale Unternehmen

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärmenutzung.

Aufzeichung des DIHK Webinars vom 13. Oktober

Was bringt "Das neue Energieeffizienzgesetz"? Bei dem gleichnamigen Webinar stellten die DIHK-Experten Sebastian Bolay und Erik Pfeifer am 13. Oktober 2023 den bis dato bekannten Sachstand vor. Hier gibt es die Aufzeichnung.
Quelle: IHK Lippe zu Detmold, DIHK
17.04.2024

April 2024

164 IN 105/23 – 01.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRB 4185  eingetr. Inbatec GmbH, Hagen, (Konrad-Adenauer-Ring 40), vertr. d. d. GF Christian Papmahl, Wuppertal und Norbert Ahnemann, Lünen wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2024, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 13.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: Marco Kuhlmann, Gevelsberg.
103 IN 18/24 – 01.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRA 5489 eingetr. bloola GmbH & Co. KG, Gevelsberg (In den Weiden 18), vertr. d. d. phG, die im HR des AG Hagen, HRB 8522 eingetr. ITP Group GmbH, Gevelsberg, diese vertr. d. d. GF Lars-Thorsten Sudmann wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2024, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: RA Dr. Dirk Andres, Hagen.
106 IN 8/24 – 01.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Iserlohn, HRB 2885 eingetr. Ernst Vogelsang GmbH, Herscheid (Am Mühlengraben 11), vertr. d. d. GF Dirk Vogelsang, Herscheid wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.04.2024, um 08:58 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 26.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: Dr. Peter Neu, Ennepetal.
103 IN 20/24 – 01.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRA 5234 eingetr. ITProtect GmbH & Co. KG, Gevelsberg (In den Weiden 18), vertr. d. d. phG, die im HR des AG Hagen, HRB 6723 eingetr. ITProtect Verwaltung GmbH, Gevelsberg, diese vertr. d. d. GF Lars-Thorsten Sudmann wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2024, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: Andreas Grund, Hagen.
21 IN 9/24 – 01.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Arnsberg, HRB 14586 eingetr. O+F Design GmbH, Menden (Horlecke 42), vertr. d. d. GF Carsten Wille, Gelsenkirchen wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.04.2024, um 09:34 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 25.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: Ulrich Zerrath, Recklinghausen.
100 IN 124/23 – 04.04.2024: In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im HR des AG Iserlohn, HRB 9013 eingetr. TGA Steffen GmbH i. L., Altena (Westf.) (Gerichtsstr. 17) vertr. d. d. Liquidator Rolf Steffen, Witten ist der am 17.11.2023 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 16.11.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 04.04.2024 mangels Masse abgewiesen worden.
109 IN 82/23 – 05.04.2024: In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRB 12722 eingetr. Euduro GmbH, Ennepetal (Kölner Straße 214), vertr. d. d. GF Radka Yordanova ist der am 19.07.2023 bei Gericht eingegangene Antrag einer Gläubigerin vom 18.07.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 05.04.2024 mangels Masse abgewiesen worden.
109 IN 94/20 – 05.04.2024: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRB 6427 eingetr. Solitär Immobilien GmbH, Schwelm (Tilsiter Weg 35), vertr. d. d. GF Holger Detlef Stephan wird mangels kostendeckender Masse eingestellt (§ 207 InsO).
109 IN 146/23 – 08.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Iserlohn, HRB 9386 eingetr. Helleckes Bau GmbH, Neuenrade (Hönnestraße 39), vertr. d. d. GF Gökhan Akdag wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 08.04.2024, um 10:28 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: RA Thomas Neumann, Lüdenscheid.
109 IN 120/23 – 10.04.2024: In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRB12171 eingetr. FN Hochbau GmbH, Gevelsberg (Haßlinghauser Str. 11), vertr. d. d. GF Jahir Isufi ist der am 13.10.2023 bei Gericht eingegangene Antrag einer Gläubigerin vom 10.10.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 10.04.2024 mangels Masse abgewiesen worden.
106 IN 97/20 – 19.04.2024: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hartmut Bogatzki, Iserlohn, Inhaber der im HR des AG Iserlohn, HRA 1896 eingetr. Autohaus Hartmut Bogatzki, Iserlohn (Hagener Str. 189) wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO). Das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat er dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben. Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
103 IN 178/23 – 18.04.2024: Über das Vermögen der im Register des AG Iserlohn, HRB 8300 eingetr. liquidFOLDERS UG (haftungsbeschränkt) i. L., Iserlohn (Hans-Böckler-Str. 15), vertr. d. d. Liquidatorinnen Rabiye Acikel und Kim Isabell Emde, wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 18.04.2024, um 15:54 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.11.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags eines/einer Gläubigers/in. Insolvenzverwalterin: Dorothee Madsen, Dortmund
23.04.2024
Transformation der Energieversorgung

Netzwerk Wasserstoff-Brücke

Wasserstoff ist eine unverzichtbare Alternative für eine erfolgreiche Transformation zur Klimaneutralität. Im Netzwerk Wasserstoffbrücke haben sich mehrere Partner zusammen geschlossen, um einen erfolgreichen Markthochlauf in unserer Region zu unterstützen.
Logo Netzwerk Wasserstoff-Brücke
Die SIHK ist Teil der Veranstaltergemeinschaft mit Wirtschaftsförderungen aus Hagen, dem Märkischen- , dem Bergischen- und dem Ennepe-Ruhr-Kreis sowie der Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland, unterstützt durch den Transferverbund Südwestfalen und automotiveland.nrw.  Die Akteure haben sich auf der Plattform www.wasserstoff-bruecke.de zusammen geschlossen.
Der 4. Wasserstoff-Summit findet am 2. Juli 2024 (9:30 – 15:00 Uhr) in Ennepetal statt! (zurAnmeldung)
Ziel ist der Aufbau eines überegionalen Netzwerkes für alle Akteure, deren Geschäftsmodell vom Wasserstoff betroffen ist oder zukünftig sein wird. Inhaltlich orientierte sich das Netzwerk an den Themenfeldern Produktion und Infrastruktur sowie den H2-Anwendungen in Industrie und Verkehr. Ein besonderer Schwerpunkt bilden regionale Projekte.
15.04.2024
Ausbildung aktuell - Aus der Praxis für die Praxis

Der Treffpunkt für die Akteure der Berufsausbildung

Sie sind Ausbilder und möchten rechtlich immer auf dem aktuellen Stand sein oder haben allgemeine Fragen zur Berufsausbildung?
Die SIHK bietet allen an der Berufsausbildung Interessierten ein neues Veranstaltungsformat. Regelmäßig geht es um aktuelle Themen der Ausbildungspraxis. In jeweils 60 Minuten informieren sachkundige Mitarbeiter der SIHK in einer digitalen Informationsveranstaltung aus der Praxis für die Praxis. Dabei werden sie teilweise durch externe Referenten unterstützt.
  • Die einzelnen Folgen stellen stets in sich abgeschlossene thematische Einheiten dar, die einzeln, aber auch in Gesamtheit besucht werden können.
  • Die als offene ZOOM-Seminare konzipierte Veranstaltungsreihe findet an allen Terminen von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr statt.
„Unser Ziel ist es Ausbildern, Prüfern, Berufsschullehrern und sonstigen Ausbildungsverantwortlichen einen regelmäßigen Austausch zu aktuellen Fragestellungen des Ausbildungsalltags zu ermöglichen“ sagt Sandra Schäfer, Fachbereichsleitung Bildungsprojekte und Beratung. „Neben kompakten Informationen von unseren Ausbildungsberatern und Prüfungsverantwortlichen geht es uns vorrangig darum, konkrete Handlungstipps an die Hand zu geben“. Rückmeldungen aus den Ausbildungsbetrieben und Berufsschulen, welche Ausbildungsthemen und Fragen rund um die Ausbildung in der Praxis gerade aktuell sind, werden fortlaufend in das neue Veranstaltungsformat mit aufgenommmen.
Bei der neuen Folge der Online-Veranstaltungsreihe “Ausbildung aktuell” zum Thema "Pre- und Onboarding: Die unterschätzte Geheimwaffe für Top-Performance" bieten wir Ihnen die Chance, zukünftige Azubis für den Start in die Arbeitswelt und in Ihr Unternehmen zu begeistern. Mit an Bord ist HR-Coach Sascha Burghaus von HR Fabrik: „Entdecken Sie die Geheimwaffe erfolgreicher Unternehmen: Einen effektiven Pre- und Onboarding-Prozess. Erfahren Sie, wie Sie mit der richtigen Einführung neuer Auszubildender die Basis für Spitzenleistung schaffen. 
Haben Sie Anregungen für weitere interessante Themen? Dann schicken Sie uns einfach eine Nachricht an ausbildungsberatung@hagen.ihk.de


 Anstehende Veranstaltungen
06.06.2024
Azubi Pre- und Onboarding
22.08.2024
Mit Teilzeitausbildung neue Zielgruppen gewinnen
10.10.2024
Praktika im Ausland
05.12.2024
Unterstützung kleiner und mittelständiger Unternehmen bei der Suche nach Auszubildenden
25.04.2024 
Zertifikatslehrgang

EnergieManager (IHK) - Fachkraft für betriebliches Energiemanagement

Seit Anfang 2024 sind die gesetzlichen Anforderungen an Unternehmen deutlich gestiegen. Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet Unternehmen zur Durchführung von Energie-Audits bzw. zur Einführung von Energiemanagemensystemen nach DIN 50001, die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fordert ausführliche Berichterstattung darüber, wie nachhaltig Unternehmen wirtschaften. Das Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Unternhemen zur Einführung von Gebäudeautomationstechnik und eines vereinfachten Energiemanagements.
Der Zertifikatslehrgang „EnergieManager (IHK)“ vermittelt alle relevanten Kenntnisse, um die Senkung der Energieverbräuche, die Minderung der CO2-Emissionen, den Einsatz von Effizienztechnologien und erneuerbaren Energien sowie die Anwendung eines professionellen Energiemanagements in Unternehmen erfolgreich umzusetzen
Der nächste Druchgang des Lehrgangs “EnergieManager (IHK)” startet am 21. August 2024. Eine Übersicht der Lehrgangsstruktur und seiner thematischen Inhalte finden Sie auf der Anmeldeseite der SIHK Akademie.
Unternehmen können durch die Teilnahme am Praxistraining
  • Energiekosten senken
  • Wettbewerbsfähigkeit am Standort sichern
  • Effizienz steigern

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Künftig sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen ein Energiemanagementsystem z.B. nach ISO 50001 einführen.
Der Zertifikatslehrgang „EnergieManager (IHK)“ vermittelt alle relevanten Kenntnisse, um ein Energieaudit im Unternehmen eigenständig durchzuführen oder ein professionelles Energiemanagementsystem zu einzuführen. EnergieManager (IHK) können die ebenfalls im EnEfG geforderten Maßnahmenpläne erarbeiten und deren Umsetzung begleiten.
Direkte Anmeldung zum Lehrgang
Wenn Sie sich bereits für eine Teilnahme am Lehrgang EnergieManager (IHK) mit Lehrgangsstart am 21. August 2024 entschieden haben, können Sie sich jetzt anmelden: Zur Anmeldung
Zielgruppe des anwendungsorientierten Praxistrainings sind Energiedienstleister, Meister, Techniker, Ingenieure, betriebliche Umwelt-, Energie- und Nachhaltigkeitsbeauftragte sowie Kaufleute in Fach- und Führungsfunktionen, die an einem nachhaltigen betrieblichen Energiemanagement-System mitwirken, es gestalten oder aufbauen.
19.02.2024

Fußball EM 2024 - Wie darf ich werben?

Veranstaltungshinweis: Von der Fußball-EM 2024 profitieren - aber (rechts-)sicher! 

Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 findet die Fußball- Europameisterschaft in Deutschland statt. Die italienische Nationalmannschaft gastiert in Iserlohn und viele Austragungsstätten befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum SIHK Bezirk. Damit das sportliche Großereignis auch für die Unternehmen ein Erfolg wird, sollten diese sich vorab mit verschiedenen Fragestellungen und rechtlichen Spielregeln auseinandersetzen. Hierzu bietet die IHK Düsseldorf mehrere Webinare an, auf die wir unsere Mitgliedsunternehmen gerne aufmerksam machen möchten. Anmeldung und Informationen zu den Webinaren “Von der Fußball-EM 2024 profitieren - aber (rechts-)sicher!”

Fußball-Europameisterschaft 2024 - Wie darf ich werben?

Vom 14. Juni bis 14. Juli findet die Fußball-Europameisterschaft der Herren in zehn deutschen Städten statt. Natürlich wird es auch in NRW Partien an mehreren Spielorten geben: In Köln, Düsseldorf, Dortmund und Gelsenkirchen können Fans im Sommer 2024 live im Stadion dabei sein. In den Stadien und Städten werden hunderttausende fußballbegeisterte Menschen aus Deutschland und der ganzen Welt erwartet.  Doch wie dürfen Unternehmen mit der Fußball-Europameisterschaft werben? Und was ist beim Public Viewing zu beachten? 

Der Veranstalter der Fußball-EM: Die UEFA und ihre Schutzrechte

Die EM 2024 ist eine Veranstaltung der UEFA (Union of European Football Associations), dem Fußball-Dachverband mit Sitz in Nyon in der Schweiz. Die Adresse der offiziellen Internetplattform zur Europameisterschaft lautet UEFA EURO 2024™
Die Fußball-Europameisterschaft ist nicht nur ein riesiges internationales Volksfest, sondern auch ein Markenprodukt der UEFA. Die Vermarktung der kommerziellen Rechte, das heißt Medien-, Marketing-, Lizenzierungs- und Ticketing-Rechte, liegen ausschließlich in den Händen der UEFA. Sie ist Inhaberin etlicher Schutzrechte, die im Zusammenhang mit der EM verwendet werden. Neben dem
  • offiziellen Emblem der EURO 2024™
  • den Begriffen “UEFA EURO 2024 GERMANY" und "UEFA EURO 2024"
  • und dem Pokal der EURO 2024 ™ genießt auch das offizielle
  • Maskottchen Albärt™ sowie
  • der offizielle Slogan "United by football. Vereint im Herzen Europas™" kennzeichenrechtlichen Schutz.
Nähere Informationen, was alles im Umgriff der Fußball-Europameisterschaften geschützt ist, finden Sie hier.
Folge des Schutzes der Marken ist, dass es ausschließlich den offiziellen UEFA-Partnern, UEFA EM-Sponsoren und regionalen Unterstützern gestattet ist, mit den geschützten Begriffen und Symbolen zu werben. Unternehmen, die weder Partner noch Sponsor sind und mit den geschützten Logos und Marken werben wollen, müssen bei der UEFA hierfür eine Lizenz („vorab schriftlich erteilte Autorisierung“) erwerben. 

Wer ohne eine solche Lizenz den Absatz seiner Produkte und Dienstleistungen mit Begriffen rund um die EM 2024 bewerben möchte, sollte vor jeder Verwendung derartiger Begriffe rechtlichen Rat ‎einholen.‎ Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Werbetätigkeit zu einer „unangemessenen wirtschaftlichen Assoziation mit der EM bzw. der UEFA“ führen könnte und, dass der Unternehmer als Folge davon von der UEFA auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Insbesondere ‎drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen, die nicht unerhebliche Anwalts- und Gerichtskosten verursachen können. Unserer Erfahrung nach verfolgt die UEFA die Verletzung ihrer Rechte sehr genau!

Sie wollen Sponsor oder Lizenznehmer für die offiziellen EM-Produkte werden? Unternehmen können regionale Sponsoringpakete erwerben und/oder Verkaufsstellen für die offiziell lizenzierten Produkte werden. Infos zu Hospitalitypaketen gibt es hier.

Wer darf wie mit der Fußball-Europameisterschaft werben?‎

Grundsätze der Werbung mit der Fußball-EM
Eine Werbung unter Bezugnahme auf die EM (in allen Formen von Print- und digitalen Medien wie etwa gedruckte Publikationen, TV, Web, Mobil-Anwendungen, Apps und Social Media) kann zulässig sein, wenn die Werbeaussage rein beschreibend ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Rein beschreibende Angaben sind solche, die zur Beschreibung der Merkmale und Eigenschaften der darunter vertriebenen und beworbenen Waren und Dienstleistungen dienen.
Es darf keine unlautere Rufausnutzung oder -beeinträchtigung, keine gezielte Behinderung und Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr bzw. Verknüpfung mit der UEFA hervorgerufen werden. Ferner darf es nicht zu einer Irreführung über eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft / Sponsoreneigenschaft oder sonstige Verbindung mit der UEFA oder sonstigen Rechteinhabern kommen (keine „unangemessenen wirtschaftlichen Assoziation mit der EM bzw. der UEFA“).
Beispiele für zulässige Werbung:‎
  • ‎„Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20 Prozent auf alles während der EM“, „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 1 Prozent Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“, „Fan-Wurst für 3,50 Euro", "Während der EM gibt es bei dem Kauf von 3 Paar Schuhen eines umsonst“.
  • Fußballaffine generelle Werbeaussagen („Fußball in Deutschland“), dekorative Schaufenstergestaltung mit Fahnen, Fußball-Schaufensterpuppen, Bällen, Toren (immer OHNE die offiziellen UEFA-Symbole!; also keine UEFA-Merchandisingprodukte zur Schaufenstergestaltung verwenden!)
Nicht empfehlenswert ist beispielsweise:
  • Offizielle Marken/Logos und Embleme der UEFA oder Dritter ohne entsprechende Lizenz zu verwenden (sei es in der Printwerbung, sei es in der Verwendung als Hyperlinks, Apps oder sonstige mobile Services, Desktop-Wallpaper, auf Social-Media-Plattformen, etc.).
  • Verwendung von UEFA-Merchandisingprodukte ‎zur ‎Schaufenstergestaltung.
  • Die Übernahme des UEFA-Spielplans (urheberrechtlich geschützt!); aber die Gestaltung eines eigenen Spielplans ist zulässig.
  • Geschützte Markennamen der UEFA als Teil eines Produktnamens zu verwenden, z. B. „EURO 2024-Fernseher“.
  • Einen Hinweis, der den Eindruck erweckt, man sei offizieller Sponsor, Förderer, Unterstützer oder sonstiger Partner der UEFA. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher davon ausgehen könnte, es handle sich um offizielle UEFA-Waren bzw. spezielle Europameisterschafts-Produkte (Merchandising-Produkte).
  • Ein Hinweis, wonach die eigenen Produkte mit UEFA-Produkten vergleichbar seien.
  • Nachahmungen von Produkten der UEFA und ihrer Sponsoren, Förderern und sonstigen Partnern.
Alles in allem ist die Zulässigkeit der jeweiligen Werbung eine Frage des Einzelfalls. Wir empfehlen deshalb, vor Veröffentlichung eine eingehende juristische Überprüfung der Zulässigkeit der geplanten Werbung durch einen auf das Wettbewerbsrecht und Marken-/ Kennzeichenrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Können eigene EM-Logos entworfen und verwendet werden?‎
Wer selbst ein EM-Logo entwerfen und verwenden will, muss darauf achten, dass es keine gedankliche Verbindung zum offiziellen Emblem oder allgemein zur EM 2024 als Veranstaltung der UEFA herstellt.
Dürfen Sammelbilder / Porträts von Fußballspielern geschäftlich / werblich verwendet werden?‎
Ohne entsprechende und nachweisbare Zustimmung der einzelnen Fußballspieler ist dies nicht zu empfehlen.
Dürfen Merchandisingprodukte mit offiziellen UEFA-Marken oder Symbolen vertrieben werden?‎
Ja, wenn es sich um lizenzierte Produkte handelt.
Mit dem Lizenzvertrag erwerben die Lizenznehmer die Rechte für die Verwendung der Kennzeichen der UEFA für die EM auf bestimmten Produkten. Es wird dabei vorab festgelegt, um welches Produkt es sich handelt und in welcher Region es vertrieben wird. Lizenznehmer dürfen aber nicht das eigene Unternehmen mit der EM in Verbindung bringen.
Wer sind die offiziellen Partner, Sponsoren und Förderer?‎
Die Lizenznehmer sind von den offiziellen UEFA -Partnern, Sponsoren und Nationalen Förderern zu unterscheiden, die das exklusive Recht haben, sich selbst und ihre Produkte oder Dienstleistungen mit der WM in Verbindung zu bringen. Die Liste der sSonsoren der EM finden Sie hier.
Sind Sonderaktionen anlässlich der Fußball-EM zulässig?‎
Sonderpreise anlässlich der EM sind grundsätzlich zulässig. Zu beachten sind die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln und die Markenrechte der UEFA und sonstiger Dritter (s.o.).
Darf ein Gewinnspiel veranstaltet werden, bei dem es EM-Eintrittskarten zu gewinnen gibt?‎
Gewinnspiele mit Eintrittskarten können nur von den offiziellen Partnern der EM ausgerichtet werden. Allgemein gilt: Jede Nutzung der Eintrittskarten für werbliche Zwecke – einschließlich des Verkaufs – ist unzulässig.
Wie verhält es sich mit Sportwetten während der EM?
Sportwetten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Glücksspiele. Sportwetten dürfen daher nur mit der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden. Achtung! Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Sportwetten und andere Glücksspiele ausrichtet, muss nicht nur mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen, sondern macht sich auch strafbar!

Was passiert bei Verstößen? – „Ambush-Marketing“‎

Wenn Unternehmen versuchen, das offizielle Emblem, das offizielle Maskottchen oder den Pokal für ihre eigenen kommerziellen Zwecke illegal zu nutzen, wird dies als "Ambush Marketing" („Trittbrett-Fahrer“) bezeichnet. Hier drohen dem betroffenen Unternehmen Unterlassungs-, Beseitigung-, Auskunfts- und Schadensersatz-Ansprüche seitens der UEFA. Das kann schnell Kosten in fünfstelliger Höhe verursachen. Unter Umständen können auch die mit dem unlauteren Verhalten erzielten Gewinne „abgeschöpft“ werden. Instrumente für die Durchsetzung der Ansprüche sind die Abmahnung oder das gerichtliche einstweilige Verfügungs- und/oder Hauptsacheverfahren.
Zum Schutz der UEFA -Marken und zur Durchsetzung der Ansprüche der UEFA siehe UEFA MEDIA GUIDELINE.

Was gilt es bei der Veranstaltung eines Public Viewing-Events zu beachten? 

Wann benötigen Sie für Public Viewing zur Fußball-EM eine Lizenz der UEFA?
Sie möchten die Spiele der Fußball-EM im TV oder auf Großbildleinwand als Public Viewing anbieten? Nach dem UEFA-Reglement für Public-Viewing-Veranstaltungen sind Lizenzen erforderlich für
  • gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen
  • besondere nicht gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen.
Kostenpflichtige Lizenz:
Für gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen („Commercial Public Viewing Events“) benötigen Sie eine gebührenpflichtige Lizenz der Uefa. Ein gewerblicher Zweck gilt bei einer Public-Viewing-Veranstaltung als gegeben, wenn zum Beispiel:
  • für die Vorführung der Übertragung der Spiele der Fußball-EM direkt oder indirekt ‎(z. B. durch Unkostenbeiträge, Mindestverzehranforderungen, erhöhte Speisen- und ‎Getränkepreise)‎ Eintrittsgelder verlangt werden und/oder
  • im Zusammenhang mit der Veranstaltung Sponsoring- oder andere gewerbliche Assoziierungsrechte genutzt werden und/oder
  • aus der Veranstaltung in anderer Form ein geschäftlicher Nutzen erzielt wird.
Public Viewing ohne Lizenz:
Für manche nicht gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen („Non-Commercial Public Viewing Events“) ist weder eine Lizenz noch eine Gebühr fällig:
  • Veranstaltungen in „gewerblichen Einrichtungen“ wie Pubs, Clubs und Bars, ohne dass direkt oder indirekt Eintrittsgelder erhoben werden oder Sponsoringaktionen stattfinden (sonst siehe 1.), also ohne dass der Veranstalter mit der Veranstaltung einen geschäftlichen Nutzen erzielt.
Empfehlung: Halten Sie beim Public Viewing das Reglement der UEFA genau ein, auch wenn weder Gebühren noch eine Lizenz erforderlich ist.

Was kostet die Lizenz für Public Viewing bei der Fußball EM?‎

Die Kosten der Lizenz für eine ‎gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen ‎richten sich nach Anzahl und Zuschauerkapazität der Veranstaltung.
Dürfen Sponsoren bei einer Public-Viewing Veranstaltung auftreten?
‎Liegt eine Lizenz seitens der UEFA vor, sollten zur Vermeidung von Konflikten und Auseinandersetzungen mit der UEFA die von dieser aufgestellten Bedingungen für die Hinzuziehung von Sponsoren und der Veranstaltungs-/Sponsoren-Werbung beachtet werden.
Danach dürfen für gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen beispielsweise lokalen Anbietern lokale Sponsor-Rechte gewährt werden, wenn diese von der UEFA nicht als Wettbewerber der offiziellen EM -Sponsoren angesehen werden.
Für nicht gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen oder besondere nicht gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen dürfen keinerlei Sponsoring-Rechte gewährt werden.
Werbung für Public Viewing bei der Fußball EM
Auch hier empfiehlt sich aus den besagten Gründen ein Blick in die speziellen UEFA-Bedingungen und Richtlinien, welche nähere diesbezügliche Regelungen vorhalten.
GEMA und Public Viewing
Beim Public-Viewing können zusätzliche Gebühren der GEMA anfallen. Die GEMA hat für die vergangenen Turniere einen Sondertarif für Public-Viewing-Veranstaltungen im Rahmen der Fußball-EM gewährt. Dieser wird voraussichtlich auch dieses Jahr wieder einige Wochen vor der EM veröffentlicht. Informationen findet man auf der GEMA-Webseite.

Quelle: Alle Informationen wurden mit freundlicher Unterstützung der IHK München und Oberbayern erstellt.