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Nr. 85805
Recht

Webinar „Künstliche Intelligenz (KI) und ChatGPT"

Die IHK Mittlerer Niederrhein bietet ein kostenfreies Webinar zum Thema „Künstliche Intelligenz (KI) und ChatGPT" an. 
Obgleich der gesetzgeberische Rahmen naturgemäß mit dem Tempo des technischen Fortschritts nicht Schritt halten kann, handelt es sich bei den Bereichen „Künstliche Intelligenz” und „ChatGPT” gleichwohl keinesfalls um „rechtsfreien Raum”. 
Die IHK Mittlerer Niederrhein bietet daher am 14.5.2024 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr sowie am 7.6.2024 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr ein kostenfreies Webinar zum Thema „Künstliche Intelligenz (KI) und ChatGPT – Rechtliche Aspekte” an.
Der Referent Mathias Zimmer-Goertz, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei ADVANT Beiten, wird den Teilnehmenden die aktuellen gesetzlichen Vorgaben näher bringen und einen ersten Überblick über die kommende Gesetzgebung geben.

Unternehmensservice

Von der Fußball-EM 2024 profitieren - aber (rechts-)sicher!

Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 findet die Fußball- Europameisterschaft in Deutschland statt. Austragungsstätte ist dabei unter anderem die Landeshauptstadt Düsseldorf. Damit das sportliche Großereignis auch für die Unternehmen ein Erfolg wird, sollten diese sich vorab mit verschiedenen Fragestellungen und rechtlichen Spielregeln auseinandersetzen. 
Hierzu bietet die IHK Düsseldorf nachfolgende Webinare an: 
Datum
Titel/Kurzinhalt
Anmeldung
17.04.2024
Fußball-EM 2024 – Mit Werbung keinen Platzverweis riskieren
Veranstaltungsdetails
Die Fußball-Europameisterschaft 2024 beginnt am 14. Juni 2024 und bietet - neben dem sportlichen Ereignis - eine Vielzahl von Vermarktungsmöglichkeiten für Unternehmen. Dabei sind jedoch rechtliche Spielregeln zu beachten, um weder einen „Platzverweis“ von der UEFA noch die „rote Karte“ von einem Mitbewerber oder Markeninhaber zu erhalten. Das Webinar bietet einen Überblick über die relevanten Schutzrechte der UEFA, zeigt Werbemöglichkeiten und -risiken auf und informiert über die einschlägigen Regelungen zum Public Viewing.
23.04.2024
Mehrweggeschirr in der Gastronomie
Seit dem 1.1.2023 besteht für die Gastronomie eine Mehrwegangebotspflicht für Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr. Anlässlich der Großveranstaltung zur Fußball-Europameisterschaft informiert das Webinar über die gesetzlichen Vorgaben zum Mehrweggeschirr, gibt eine Handlungsempfehlung zur sicheren und hygienischen Handhabung und Verwendung von Mehrwegverpackungen im gastronomischen Tagesgeschäft und verschafft einen Überblick über zwei Anbieter von Mehrwegsystemen.
25.04.2024
Fußball-EM 2024 – Spielregeln am Arbeitsplatz 
Da die meisten Spiele während der regulären Arbeitszeit ausgetragen werden, ergeben sich verschiedene arbeitsrechtliche Fragestellungen, zum Beispiel: Dürfen die Spiele während der Arbeitszeit verfolgt werden und welche Regeln gelten beim „gemeinsamen Fußballschauen“? Um sich nicht bereits im Vorfeld zu „verdribbeln“ sollte man sich früh genüg mit diesen Fragestellungen auseinandersetzen. 


07.05.2024
Cybercrime in Zeiten von Großveranstaltungen – Do`s & Dont´s bei der EM 2024
Große Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen bringen spezielle Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit mit sich, da die temporäre Infrastruktur oft schnell entsteht und die Sicherheitsmaßnahmen dabei vernachlässigt werden. In diesem Webinar beleuchten wir die Gefahren, die damit einhergehen und worauf Unternehmen in solch besonderen Zeiten achten sollten.



Zur Anmeldung klicken Sie hier.

Hinweis:
Weitere Informationen und Veranstaltungsangebote rund um die Fußball-Europameisterschaft in Düsseldorf finden Sie hier
Recht und Steuern

Cannabis am Arbeitsplatz

Mit der Legalisierung des Cannabiskonsums zum 1. April 2024 ergeben sich auch verschiedene arbeitsrechtliche Fragestellungen. 

1. Grundsätzliches zum Cannabisgesetz

Am 1. April 2024 sind durch das Cannabisgesetz („CanG“) der Besitz und der private Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene teilweise legalisiert worden. Danach darf grundsätzlich jeder Erwachsene bis 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. Darüber hinaus dürfen Sie zum Eigenkonsum an ihrem Wohnsitz bis zu drei Cannabispflanzen anbauen bzw. bis zu 50 Gramm getrockneten Cannabis besitzen.
Für Minderjährige bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin nicht erlaubt. Als weitere Schutzmaßnahme ist zudem der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen und an besonders schutzwürdigen Orten, wie zum Beispiel in Umkreis von Schulen und in Fußgängerzonen zwischen 7 bis 20 Uhr, verboten. Ab dem 1. Juli 2024 treten dann die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen in Kraft.

2. Regeln am Arbeitsplatz

Doch auch wenn der Konsum grundsätzlich erlaubt ist, führt dies nicht zu einem Freibrief für Arbeitnehmer, vor oder während der Arbeit zum Joint zu greifen. Die Legalisierung von Cannabis stellt somit sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor neuen arbeitsrechtlichen Fragestellungen und Herausforderungen.
Arbeitnehmende schulden ihren Arbeitgebenden grundsätzlich eine „ungetrübte” Arbeitsleistung. Sie dürfen sich also vor oder während der Arbeitszeit nicht in einen Zustand versetzen, der eine ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung stört oder sie selbst oder andere gefährdet.
Werden diese arbeitsrechtlichen Pflichten durch den Cannabiskonsum verletzt, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen. Entscheidend hierbei sind insbesondere die Art der arbeitsrechtlich geschuldeten Tätigkeit, die Häufigkeit und Schwere des Verstoßes sowie das Verhalten des Arbeitnehmers und seine Betriebszugehörigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn kein offizielles Verbot im Betrieb gegeben ist. Vergleichbare Wertungen bestehen bereits jetzt für Alkohol am Arbeitsplatz.
Darüber hinaus obliegt den Arbeitgebenden eine Fürsorgepflicht. Danach dürfen sie keine Arbeitnehmenden mit einer Arbeit beschäftigen, wenn diese erkennbar nicht in der Lage sind, diese Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. Steht der Arbeitnehmende erkennbar unter Einfluss berauschender Mittel, kann der Arbeitgebende unter Umständen sogar dazu verpflichtet sein, diesen unverzüglich nach Hause zu schicken. Dabei gelten in Berufsfeldern mit einem besonderen Gefährdungspotenzial strengere Maßstäbe, um die Sicherheit ihrer Beschäftigten gewährleisten zu können. Zudem kann auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfallen. Eine Drogenkontrolle der Mitarbeitenden ist jedoch grundsätzlich nur mit deren Einwilligung möglich.
Der Cannabiskonsum in der Freizeit bleibt hingegen grundsätzlich Privatsache der Arbeitnehmenden. Das Direktionsrecht des Arbeitgebenden endet hier. Etwas anderes kann sich jedoch beispielsweise daraus ergeben, dass der Arbeitnehmende den Cannabiskonsum in Betriebskleidung vornimmt. Denn hier kann der Arbeitgeber aufgrund des direkten betrieblichen Bezuges arbeitsrechtliche Verhaltensregelungen aufstellen.

3. Handlungsempfehlungen

Unternehmen sollten die Cannabislegalisierung zum Anlass nehmen, klare Verhaltensregelungen für ihre Mitarbeitenden aufzustellen und ggf. bestehende betriebliche Regelungen anzupassen. Dabei sind sowohl die Interessen von Konsumenten und Nicht-Konsumenten sowie des Betriebes in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Hierbei sind die zu erwartende Gefahrenlage, das Sicherheitsbedürfnis am Arbeitsplatz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Wichtig ist hierbei, dass bei der Anpassung oder Neuregelung von Betriebsvereinbarungen der Betriebsrat zu beteiligen ist. 
Hinweis:
Allgemeine Informationen zum Cannabisgesetz finden Sie hier. 
Zudem bietet die gesetzliche Unfallversicherung Unternehmen Hilfestellungen bei Fragen zur betrieblichen Suchtprävention.
Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler / Versicherungsberater - Antragsformulare und Checkliste

Gewerblich tätige Versicherungsvermittler und Versicherungsberater benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis, die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erteilt wird.
Zudem sind alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater verpflichtet, sich in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) eintragen zu lassen.
Online Antragstellung: Die Anträge gemäß § 34d GewO können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal-NRW stellen und die erforderlichen Nachweise einreichen. 
Wichtige Information zur Abschaltung des Servicekonto.NRW
Bis zum 30. April 2024 können Sie sich noch in Ihr bestehendes Servicekonto einloggen und auf Ihre Daten zugreifen. Ab dem 1. Mai 2024 können Sie über das Servicekonto.NRW keine weiteren Anträge oder Vorhaben im WSP einreichen und sich nicht länger registrieren.
Bitte registrieren Sie sich für Ihre weiteren Vorhaben bei BUNDID oder Mein Unternehmenskonto.
Mit der Abschaltung des Servicekonto.NRW gehen alle in der WSP-Kontoübersicht hinterlegten Daten verloren, sofern diese mit dem Servicekonto.NRW verknüpft sind. Wir empfehlen daher dringend, alle relevanten Informationen zu sichern, bevor die Abschaltung erfolgt. 
Checkliste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 124 KB)und Antragsformulare für Versicherungsvermittler und -berater bieten wir auch zum Downloaden an.
Antragsformulare:  
Die Antragsformulare ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben an die IHK Düsseldorf zurücksenden.
Achtung!!!

Warnung: Neue Maschen zum Datenklau

Nach Erkenntnissen der IHK-Organisation kursieren mehrere Ansätze, mit denen den Unternehmen Daten entlockt werden sollen:
In der ersten Märzhälfte kursieren erneut Phishing-Mails, in denen die "sehr geehrten Geschäftspartner" mit Fristsetzung aufgefordert werden, ihre Kontaktdaten zu aktualisieren. Sofern die Empfänger der Nachrichten mit dem Betreff "Deutsche Industrie und Handelskammer Daten Aktualisierung" und der Absenderadresse d-ihk@firmenaktualisierung.com bis zum Stichtag nicht aktuelle Daten ihres Unternehmens meldeten, so die Drohung, "wird Ihre HRB-Nummer vorübergehend gesperrt und es kann eine Geldstrafe verhängt werden".
Die DIHK ist nicht Absender dieser Mails! Bitte löschen Sie die Nachrichten einfach, und klicken Sie keinesfalls auf den Button "Unternehmensdaten aktualisieren". Originalmeldung der DIHK finden Sie hier.

Warnmeldung

Aktuelle Warnung: Fake-Mails angeblich von IHK Erfurt

Die IHK Erfurt warnt aktuell vor Fake-Mails, die von dem Absender Erfrt contact@….oeg -  oder auch von anderen falschen E-Mail-Adressen abgesendet werden.
In der Nachricht, die mit einer Zipp-Datei versendet wurde, wird auf die Umwandlung des DIHK e.V. in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und die damit notwendigen Änderungen in Dokumenten hingewiesen. In der Signatur wird die IHK Erfurt als Versenderin der E- Mail angegeben. Es tauchen sogar Fachkollegen in der Signatur auf. Der Text zeigt sehr viele Fehler auf.
Diese E-Mail wurde bzw. wird nicht von der IHK Erfurt versendet. Bitte löschen Sie diese Mail und öffnen Sie nicht die Zipp-Datei.