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Nr. 85851
International

Freihandelsabkommen EU-Neuseeland tritt am 1. Mai 2024 in Kraft

Der bilaterale Handel zwischen der EU und Neuseeland erreichte im Jahr 2022 fast 9,1 Milliarden Euro.

Es wird erwartet, dass sich durch das Freihandelsabkommen der Warenhandel um 30 Prozent erhöhen wird. Allein im ersten Abkommensjahr können Zölle in Höhe von rund 140 Millionen Euro eingespart werden.
Neuseeland wird zum 1. Mai 2024 ihre Einfuhrzölle für präferenzielle EU-Waren gänzlich eliminieren. Umgekehrt wird die EU ihre Zölle mit dem Inkrafttreten für 91 Prozent ihrer Zolltariflinien aufheben.
Damit Produkte von den gegenseitigen Zollbegünstigung profitieren können, müssen sie nach den Spielregeln des Freihandelsabkommens hergestellt und grundsätzlich durch eine Erklärung zum Ursprung vom Exporteur nachgewiesen werden.
Dieses Zusammenspiel - Prozess der Herstellung und Nachweisführung - aus dem Präferenzrecht resultieren aus materiell- und formalrechtlichen Anforderungen und wird häufig als komplex von Unternehmen empfunden.
Gerne können Sie unsere Zollexperten 
Holger von der Burg und Savas Poyraz ansprechen, um auszuloten, ob und wie Sie von den Zollbegünstigungen des Freihandelsabkommens profitieren können.
Stand: 22. April 2024
International

Unternehmensnetzwerk „Nachhaltiges Lieferkettenmanagement"

Unternehmen stehen vor der Herausforderung ihre Lieferketten global nachhaltig zu managen.
Unternehmen, die ihr Lieferkettenmanagement nachhaltig gestalten möchten, brauchen Transparenz über die eigene Lieferkette, etwa in Bezug auf den Produktionsort, die produzierenden Unternehmen sowie deren Beschäftigungsstruktur und die konkreten Produktions- und Transportbedingungen.
Die nationale und internationale Regulierung globaler Lieferketten auf der Grundlage von Nachhaltigkeitskriterien beeinflusst die Produktionsbedingungen innerhalb der Lieferkette sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Einheitliche gesetzliche Rahmenbedingungen zur Verbesserung von Menschenrechten und der Einhaltung bestimmter Umweltstandards entlang der Lieferkette werden auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene zunehmend eingefordert, sind aber weltweit aktuell noch sehr fragmentiert.
Mit dem Unternehmensnetzwerk „Nachhaltiges Lieferkettenmanagement“ möchten die IHK Düsseldorf und IHK Mittlerer Niederrhein in Kooperation mit dem Business Scout for Development der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (AWE) in NRW Unternehmen aller Größenordnungen unterstützen.
Bei den Netzwerktreffen steht der gemeinsame Erfahrungsaustausch im Umgang mit einem nachhaltigen Lieferkettenmanagement sowie diesen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Vordergrund.
Fachleute sowie Vertreterinnen und Vertreter aus Unternehmen geben Impulse und berichten, wie Lieferketten nachhaltig gestaltet werden können. Mit Fallbeispielen und Praxistipps werden geeignete Vorgehensweisen, Erfolgsfaktoren, aber auch mögliche Hindernisse dargestellt und zwischen den Teilnehmern diskutiert.
Die erfolgreiche Auftaktveranstaltung fand am 11.04.2024 in den neuen Räumlichkeiten der IHK zu Düsseldorf statt. 
Weitere spannende Netzwerktreffen werden folgen. Mit unserer Veranstaltungsvorschau halten wir Sie über den kommenden Termin auf den Laufenden. 
Stand: 13. April 2024
International

Deutsche Unternehmen setzen verstärkt auf Japan

 – AHK Japan veröffentlicht aktuelle Geschäftsklimaumfrage –

Geopolitische Unsicherheiten und der Wunsch nach Diversifizierung sind die Hauptmotive für deutsche Konzerne, vermehrt Produktion und Management von China nach Japan zu verlegen.
Das zeigt die aktuelle Umfrage der Deutschen Industrie- und Handelskammer in Japan (AHK Japan) und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG.
Laut des Ende März veröffentlichten „Economic Outlook – German Business in Japan" verlagern 38 Prozent der in Japan befragten deutschen Unternehmen Produktionsstätten von China nach Japan und 23 Prozent regionale Managementfunktionen.
Als größten Standortvorteil schätzen 94 Prozent der Befragten die wirtschaftliche Stabilität Japans, dicht gefolgt von der Stabilität und Vertrauenswürdigkeit der Geschäftsbeziehungen (93 Prozent).
Aber auch die betrieblichen Ergebnisse sprechen für ein Engagement in dem ostasiatischen Inselstaat:
  • 92 Prozent der deutschen Unternehmen erwirtschafteten 2023
    Gewinne in Japan;
  • 21 Prozent erzielten Gewinnmargen vor Steuern von mehr als 10 Prozent.
    Die Zukunftserwartungen sind ebenfalls von Optimismus geprägt:
  • 66 Prozent der Betriebe rechnen für das laufende Jahr mit steigenden Gewinnen.
  • Für das Jahr 2025 erwarten das sogar 78 Prozent.
Als herausfordernd erweisen sich in Japan vor allem die Rekrutierung von qualifiziertem Personal (82 Prozent) und aufgrund der Staatsverschuldung beziehungsweise des schwachen Yen auch Währungsrisiken (76 Prozent).
Abgenommen haben im Vergleich zur vorangegangenen Erhebung hingegen die Belastungen durch hohe Rohstoff- und Energiepreise, Inflation und gestörte Lieferketten.
Alle Informationen zur Umfrage unter:
Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Stand: 15. April 2024
International

Umfrage: Going International 2024 - Ergebnisse

Deutsche Unternehmen sehen sich in ihrem internationalen Geschäft mit immer mehr Handelshemmnissen konfrontiert. 
Laut der aktuellen Umfrage "Going International" der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) beklagen 61 Prozent der teilgenommenen Unternehmen den Zuwachs von Handelsbarrieren im Auslandsgeschäft. 
Hinzu kommt: 
Die Betriebe sind gleich von zwei Seiten getroffen: Im Inland sinkt die Wettbewerbsfähigkeit. Hohe Energiepreise belasten die Unternehmen zusätzlich. Und dazu kommt noch der zunehmende Protektionismus, der das internationale Geschäft erschwert, sagt DIHK-Präsident Peter Adrian.  
Vor allem bei lokalen Zertifizierungsanforderungen, bestehenden Sanktionen,  verstärkten Sicherheitsanforderungen sowie durch intransparente Gesetzgebungen nehmen die Betriebe eine stetige Zunahme von Herausforderungen wahr. 
26 Prozent der Unternehmen gehen unter anderem aus diesen Gründen von einer Verschlechterung ihres Auslandsgeschäftes im laufenden Jahr aus, lediglich 13 Prozent erwarten eine Aufhellung. 
Auch können die deutschen Betriebe von der zumindest moderat wachsenden Weltwirtschaft derzeit nur wenig profitieren. 
 Unter den aktuellen Umständen können wir froh sein, wenn es in diesem Jahr überhaupt für ein kleines Exportwachstum reicht, so DIHK-Präsident Peter Adrian.
Lediglich für das US-Geschäft erwarten die Unternehmen überwiegend eine Verbesserung ihrer Geschäfte in den kommenden zwölf Monaten. In allen anderen Weltregionen überwiegen die negativen Aussichten. Es besteht mittlerweile eine Divergenz zwischen den Regionen, welche selten größer war. 
Die komplette Auswertung steht nachfolgend bereit: 
Die bundesweite Umfrage „Going International 2024“ der DIHK ist mit Unterstützung der 79 Industrie- und Handelskammern (IHKs) in Deutschland erstellt worden. An der Befragung vom 25. Januar bis zum 11. Februar 2024 haben sich knapp 2.400 auslandsaktive Unternehmen mit Sitz in Deutschland beteiligt.
Stand/Letzte Aktualisierung: 21. März 2024
International

EU-Parlament billigt EU-Lieferketten-Richtlinie

Die europäische Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) soll Unternehmen verpflichten, ihren eigenen Geschäftsbereich sowie ihre Lieferketten auf zu schützende Umwelt- und Menschenrechtsbelange zu überprüfen.
Eine ausreichende Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat im EU-Rat am 15. März 2024 - nach langem politischen Ringen - eine abgeschwächte CSDDD gebilligt.  Vom EU-Parlament wurde er dann am 24. April 2024 verabschiedet. Dieser Vorschlag der CSDDD weist an mehreren Stellen deutlich strengere Regelungen auf im Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). 

Zeitplan und Anwendungsbereich 

Nach wochenlanger Unsicherheit ist es nun wahrscheinlich, dass die neue CSDDD in Kraft treten kann. 
Im Nachgang muss die CSDDD sodann innerhalb bestimmter Fristen in nationales Recht durch die EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Die weitere Umsetzung der CSDDD ist nach dem verabschiedeten Vorschlag nach einem stufenweisen Ansatz vorgesehen.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine zeitliche Orientierung, wenn die CSDDD in Kraft treten sollte: 
Mai/Juni 2024:
CSDDD tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mai/Juni 2026:
(2 Jahre nach Inkrafttreten)
EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD in nationales Recht umsetzen, in Deutschland voraussichtlich durch Anpassung des LkSG.
2027
(3 Jahre nach Inkrafttreten)
CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit
  • Mehr als 5.000 Beschäftigten
  • Mehr als 1,5 Milliarden EUR weltweitem Nettojahresumsatz
2028
(4 Jahre nach Inkrafttreten)
CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit
  • Mehr als 3.000 Beschäftigten
  • Mehr als 900 Mio. EUR weltweitem Nettojahresumsatz
2029
(5 Jahre nach Inkrafttreten)
CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit
  • Mehr als 1.000 Beschäftigten
  • Mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettojahresumsatz
Im Vergleich zum ursprünglichen Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission vom 23.02.2022 wurde der Anwendungsbereich der CSDDD nunmehr deutlich eingeschränkt. Nach der bisherigen Fassung sollte die CSDDD für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von 150 Millionen Euro gelten.
Der Anwendungsbereich der CSDDD wird damit enger als der Anwendungsbereich des LkSG. Das LkSG gilt seit 2024 für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten, allerdings unabhängig vom jeweiligen Umsatz. Das bedeutet, dass weniger Unternehmen von der CSDDD betroffen sein werden als bisher angenommen.
Darüber hinaus sieht die neueste Fassung der CSDDD die Möglichkeit vor, in bestimmten Ausnahmekonstellationen die Holdinggesellschaften von ihren Sorgfaltspflichten zu befreien, sofern sich ihre Tätigkeit ausschließlich auf das Halten von Anteilen beschränkt und durch sie keine Management-, Betriebs- oder finanzielle Entscheidungen getroffen werden, die den Konzern oder einzelne Tochtergesellschaften betreffen.
Weiterhin werden von dem aktuellen Vorschlag der CSDDD auch Nicht-EU-Unternehmen erfasst. An dieser Stelle unterscheidet sich die CSDDD ebenfalls vom LkSG, dass nur bestimmte Zweigniederlassungen in Deutschland von ausländischen Unternehmen erfasst. 
Der ursprüngliche Entwurf der CSDDD enthielt auch noch Vorschriften, die vorsahen, dass Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen EUR der CSDDD unterfallen, sofern sie mindestens 20 Millionen EUR in einem Hochrisikosektor erwirtschaften. Diese Risikobranchen sind nunmehr nicht mehr in dem Vorschlag der CSDDD enthalten, können durch eine Überprüfungsklausel aber später in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.

Sorgfaltspflichten

Die von der CSDDD betroffenen Unternehmen müssen folgende Sorgfaltspflichten zur Ermittlung und Bewältigung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt erfüllen:
  1. Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und die Managementsysteme (insbesondere Risikomanagement)
  2. Identifizierung und Bewertung nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen
  3. Verhinderung, Beendigung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen
  4. Abhilfemaßnahmen
  5. Monitoring und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  6. Einbeziehung von Betroffenen und anderen Stakeholdern
  7. Einrichtung eines Melde- und Beschwerdeverfahrens
  8. Öffentliche Kommunikation über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Geschützte Rechtsgüter

Inhaltlich sieht der Vorschlag der CSDDD eine Erweiterung der geschützten Rechtsgüter in Bezug auf die Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Vorgaben in ihren Lieferketten gegenüber dem LkSG vor.  Die Einigung sieht insbesondere deutliche Verschärfungen in Bezug auf den Schutz der Umwelt vor und berücksichtigt unter anderem alle messbaren Umweltbeeinträchtigungen wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßigen Wasserverbrauch sowie andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen. Im Gegensatz dazu ist das LkSG bislang stark auf den Schutz von Menschenrechten fokussiert und nur auf einzelnen Umweltaspekte.
Das Klimaziel, die Erderwärmung durch CO²-Einsparungen auf 1,5 Grad zu begrenzen (Pariser Klimaabkommen), ist ein weiteres Ziel, das noch nicht im LkSG enthalten ist. Nach der CSDDD verpflichtete Unternehmen müssen einen Plan erarbeiten und umsetzen, wie sie im Rahmen ihres Geschäftsmodells und ihrer Unternehmensstrategie dazu beitragen, das Klimaschutzziel zu erreichen.

Umfang der Lieferkette

Während das LkSG auf die vorgelagerte Lieferkette abstellt, nämlich auf sogenannte „unmittelbare Zulieferer“ und „mittelbare Zulieferer“ nur bei substantiierter Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen, müssen nach der CSDDD verpflichtete Unternehmen in angemessener Weise sowohl die vorgelagerte als auch die nachgelagerte Kette im Blick haben (auch bekannt unter den Begrifflichkeiten „upstream“ und „downstream“).
In Bezug auf nachgelagerte Geschäftspartner ist der Anwendungsbereich des aktuellen Vorschlags der CSDDD gegenüber dem Kommissionsentwurf nunmehr stärker beschränkt, und zwar auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrieb, den Transport und der Lagerung von Produkten und auch nur in Bezug auf direkte Geschäftspartner, während die vorgelagerte Aktivitätenkette auch weiterhin indirekte Geschäftspartner umfasst.
Sofern umwelt- und/oder menschenrechtliche Verstöße durch einen Zulieferer nicht verhindert oder beendet werden, droht als ultima ratio – genau wie nach dem LkSG – sogar die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem.

Zivilrechtliche Haftung und Geldbußen

Zudem müssen sich die betroffenen Unternehmen auf neue zivilrechtliche Haftungstatbestände einstellen, da die CSDDD bei vorsätzlichen und fahrlässigen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten eine zivilrechtliche Haftung gegenüber betroffenen Privatpersonen einführen soll. Die Verjährungsfrist soll nicht kürzer als fünf Jahre sein.
Das LkSG regelt über die bestehenden gesetzlichen allgemeinen Regeln keine zusätzliche zivilrechtliche Haftung der betroffenen Unternehmen. Derzeit erlaubt das LkSG aber auch inländischen Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Unter die CSDDD fallende Unternehmen können daher in Zukunft – neben hohen Geldstrafen durch Aufsichtsbehörden - unter Umständen auch mit Ansprüchen von Betroffenen konfrontiert werden.
Für Verstöße gegen das nationale Recht, das die Richtlinie umsetzt, sollen die Mitgliedstaaten Strafen und andere Sanktionen vorsehen. Die Geldstrafen sind anhand des weltweiten Nettoumsatzes zu berechnen. Sie sollen bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes betragen.

Weitere Informationen 

Informationen zum Gesetzgebungsverfahren der CSDDD:
Letzter Stand: 30. April 2024