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Nr. 7064

April 2024

1. Arbeitsrecht


Vorbehaltsklausel im Arbeitsvertrag muss klar und verständlich sein

Will ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers von dessen gesundheitlicher Eignung abhängig machen, so hat er die Kriterien, die zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen sollen, genau festzulegen. Die Klausel muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber keine unangemessenen Beurteilungsspielräume bleiben. Dies hat das Arbeitsgericht Suhl mit Urteil vom 25. Oktober 2023 entschieden (Az.: 6 Ca 592/23).
Der beklagte Arbeitgeber hatte eine Stelle als Schießstandwart in einem Bildungszentrum ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung hieß es unter dem Punkt „Diese Qualifikation bringen Sie mit“ unter anderem „gesundheitliche und körperliche Eignung (insbesondere keine ärztlichen Einschränkungen hinsichtlich der Fähigkeit, schwere Gegenstände zu heben oder zu bewegen)“. Mit dem klagenden Arbeitnehmer schloss der Arbeitgeber dann einen Formulararbeitsvertrag, und zwar „vorbehaltlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung“. Noch vor Durchführung einer gesundheitlichen Untersuchung trat der Kläger seinen Dienst an. Nachdem die Untersuchung schließlich erfolgt war, wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass keine gesundheitliche Eignung für die vorgesehene Tätigkeit bestünde. Es wurde zudem die Kündigung während der Probezeit ausgesprochen. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.  
Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den vereinbarten Vorbehalt aufgelöst worden sei. Auch die ausgesprochene Kündigung sah das Arbeitsgericht als unwirksam an.
Zwar ging das Gericht davon aus, dass die Vereinbarung einer erfolgreichen Einstellungsuntersuchung als auflösende Bedingung im Sinne von § 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) grundsätzlich möglich ist. Die verwendete Klausel sei in mehrfacher Hinsicht jedoch nicht klar formuliert und verstoße gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Unklar sei nämlich, was genau mit „vorbehaltlich“ gemeint sei. Obwohl die Klausel wie eine aufschiebende Bedingung formuliert sei, habe der Beklagte den Beginn des Arbeitsverhältnisses offenbar nicht von dem Ergebnis der Einstellungsuntersuchung abhängig machen wollen. Hier hätten Unsicherheiten darüber bestehen können, ob der „Vorbehalt“ überhaupt noch gelte, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gleichwohl habe antreten dürfen.
Das Urteil ist abrufbar unter


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Kein Recht auf Anonymität im Handelsregister – Offenlegung von Wohnort und Geburtsdatum ist kein Datenschutzverstoß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinen Beschlüssen vom 23. Januar 2024 entschieden, dass die Transparenz des Handelsregisters über persönlichen Datenschutzinteressen steht und weder der Geschäftsführer noch der Kommanditist einer Gesellschaft aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Löschung seines Wohnortes und Geburtsdatums aus dem Handelsregister verlangen kann.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen GmbH-Geschäftsführer, der beruflich mit Sprengstoff zu tun hatte. Er befürchtete bei ihm ein erhöhtes Risiko Opfer einer Entführung oder eines Raubüberfalls zu werden, weil sich mögliche Täter Zugang zu den Substanzen verschaffen wollen. Aus diesem Grund wollte er sein Geburtsdatum und seinen Wohnort aus dem Handelsregister löschen lassen.
Nach der DSGVO kann eine Person unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung personenbezogener Daten verlangen, Artikel 17 Absatz 1 DSGVO. Allerdings erfolgt die Eintragung im Handelsregister zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts, das nach deutschem Recht verpflichtet ist, Wohnort und Geburtsdatum eines GmbH-Geschäftsführers bzw. eines Kommanditisten zu erfassen und offenzulegen, weshalb ein Anspruch bereits nach Artikel 17 Absatz 3 DSGVO nicht bestehe. Auch anderweitige Normen der DSGVO sah der BGH als nicht einschlägig an.
Er führt weiter aus, dass gerade die Angabe des Geburtsdatums und Wohnortes im Handelsregister notwendig seien, um die Person des Geschäftsführers zuverlässig individualisieren und identifizieren zu können – was dem Zweck des Registers entspreche. Nur hierdurch könnten bei Namensgleichheit Verwechslungen ausgeschlossen werden, und die Angabe des Wohnortes biete die Möglichkeit, durch eine Melderegisterauskunft die aktuelle Adresse zu ermitteln. Dies mache die Geltendmachung von Direktansprüchen möglich. Das öffentliche Interesse an der Transparenz des Registers überwiege und stehen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen des Handelsregisters.
Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte in der Vorinstanz begründet, dass funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register unerlässlich seien, damit sich Geschäftspartner zuverlässig informieren könnten. Dies gelte eben auch für Geschäftsführer und Kommanditisten, die aufgrund ihrer beruflichen Aktivität um ihre Sicherheit fürchten. Die wenigen offenzulegenden Daten zur Person seien der Preis für den Zugang zum Handelsverkehr.
Bereits seit dem 1. August 2022 ist das Handelsregister kostenfrei zugänglich per Internet. Die eintragungspflichtigen Tatsachen richten sich je nach Rechtsform.
BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024, Az.: II ZB 7/23 und II ZB 8/23 (zuvor: OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2023, Az.: 9 W 16/23)



3. Steuerrecht


BMF: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Mit Schreiben vom 11. März 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitgeteilt, dass die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen angepasst wurden.

BMWK: Fristverlängerung bei Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in einer Pressemitteilung vom 14. März 2024 informiert, dass die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) am 31. Oktober 2023 endete. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.
Wichtiger Hinweis: Die Bewilligungsstelle erlässt in Kürze für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte keine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen.


4. Wettbewerbsrecht


SEPA-Diskriminierung stellt Wettbewerbsverstoß dar

Akzeptiert ein Unternehmen eine ausländische Bankverbindung schon im Einzelfall nicht, stellt dies einen Verstoß gegen die europäisch geregelte SEPA-Verordnung dar. Da es sich hierbei um eine Marktverhaltensregel handelt, verstößt dies gegen Wettbewerbsrecht.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg: Ein Unternehmen lehnte die litauische Bankverbindung des Kunden ab und bat den Kunden, eine deutsche Bankverbindung anzugeben. Bieten Unternehmen ihren Kunden an, per Lastschrift zu bezahlen, so dürfe dies nicht auf solche Girokonten beschränkt werden, die nur bei einem inländischen Kreditinstitut geführt seien. Dies stelle eine sogenannte SEPA-Diskriminierung dar. Unabhängig von der Begründung durch das Unternehmen liege hierin ein Wettbewerbsverstoß.
Eine Ablehnung eines ausländischen EU-Kontos lässt sich aus Sicht des Gerichts nicht damit begründen, dass Bearbeitungsfehler bzw. technische Probleme vorlagen oder gar eine Bonitätsprüfung des Kunden durchgeführt werden muss.
Um gegen SEPA-Vorschriften zu verstoßen, sei es nicht notwendig, dass ein ausländisches EU-Konto grundsätzlich abgelehnt werde. Schon eine Ablehnung im Einzelfall widerspreche dem Sinn und Zweck der SEPA-Verordnung: das Funktionieren des Zahlungsbinnenmarktes und das SEPA-Verfahren als allgemein anerkanntes wichtiges Zahlungsverfahren.
Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg vom 10. Oktober 2023; Az.: 406 HKO 88/22


Kein Vertragsschluss durch „Abonnieren“- oder „Weiter zur Zahlung“-Button

Wird im Internet ein Vertrag durch Anklicken eines Buttons geschlossen, genügen die Bezeichnungen „Abonnieren“ und „Weiter zur Zahlung“ nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gegenüber Verbrauchern ist der Prozess der Bestellung so zu gestalten, dass durch Anklicken des Buttons deutlich wird, dass es zum Vertragsschluss mit einer Zahlungsverpflichtung kommt.
Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen Meta. Meta bietet für die Nutzung der sozialen Netzwerke Facebook und Instagram an, einen kostenpflichtigen Abonnementvertrag abzuschließen, um keine Werbung zu erhalten. Der Bestellbutton zum Abschluss des Abonnements lautet auf der Webseite „Abonnieren“, in der App „Weiter zur Zahlung“.
Nach der Regelung des § 312j Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Bestellvorgang im Internet bei einem Verbraucher „mit den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sein. Hierbei spricht man von der bereits im Jahre 2014 europaweit eingeführten Button-Lösung. Das Wort „Abonnieren“ genüge aus Sicht des Gerichts den Anforderungen nicht, da es sich auch um ein kostenloses Abonnement handeln könne. Die Kostenpflichtigkeit eines Angebots müsse während des Vorgangs des Vertragsschlusses eindeutig sein. Hinweise auf vorherigen oder nachfolgenden Seiten auf die Kostenpflichtigkeit seien hierfür irrelevant. Das Gericht erkennt an, dass „Weiter zur Zahlung“ wenigstens auf die Entgeltlichkeit des Abonnements schließen lasse. Dem Verbraucher sei jedoch nicht klar, dass er durch Anklicken dieser Schaltfläche schon eine verbindliche Willenserklärung abgebe. Erst im Anschluss werde er auf die Seite der Zahlungsmodalitäten weitergeleitet, die er wiederum mit dem Button „Kaufen“ bestätigen müsse.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2024; Az.: 20 UKI 4/23



5. Internetrecht


Oberlandesgericht Bremen: Prüfzeichen-Werbung im Online-Shop muss konkretisiert werden

Aus Sicht des Gerichts muss Werbung unter Angabe von Prüfzeichen auch auf die damit verknüpften Prüfkriterien oder eine entsprechende Fundstelle hinweisen, um Verbrauchern so eine informierte geschäftliche Kaufentscheidung zu ermöglichen. Wer Verbrauchern die entsprechende wesentliche Information nach § 5a Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorenthalte, handele unlauter, stellten die Richter klar. Zudem äußerte sich das Gericht zu den Anforderungen an den Link zu einem Prüfzertifikat.
In vorliegenden Fall vertrieb die Beklagte über eine Internetplattform Betriebs- und Lagerausstattung, hier konkret einen Fitness-Hocker mit „LGA“-Prüfzeichen. Weitere textliche Hinweise zu den Prüfkriterien oder eine nachlesbare Fundstelle, in der diese auffindbar gewesen wären, waren nicht vorhanden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen betont in seiner Entscheidung:
Ein bildliches Prüfzeichen liefere dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine wesentliche Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt. Um die Informationspflicht des Verwenders des Zeichens auszulösen, genüge bereits die bloße Angabe der stattgefundenen Prüfung („LGA-geprüft“). Eine Werbung mit dem Prüfzeichen selbst sei nicht erforderlich. Unerheblich sei zudem, dass das Testergebnis in der Produktbeschreibung im Fließtext der Werbung eingebettet worden sei.
Letztlich wird aus Sicht des Gerichts verlangt, dass der Verbraucher die Information so zur Kenntnis nehmen könne, dass die Hintergrundinformationen klar, verständlich und eindeutig wahrnehm- und einsehbar seien, demnach mit einer eingängigen Formatierung, etwa durch einen hervorgehobenen Link, auf das konkrete Prüfzertifikat, nicht nur zur allgemeinen Webseite des Prüfinstituts, verwiesen werde.
OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 24. Januar 2024; Az.: 2 U 60/23



6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


D&O-Versicherung verweigert Leistung: Welche Angaben muss der Geschäftsführer machen?

Die D&O-Versicherung darf den Strafrechtsschutz gegenüber dem Geschäftsführer als Versicherungsnehmer nicht deshalb verweigern, weil dieser gegenüber der Assekuranz keine umfassenden Angaben zur Tat macht. Die Unterrichtungspflichten seien begrenzt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Im konkreten Fall verweigerte der Versicherer, nachdem er zunächst eine Deckungszusage erteilt hatte, den Ausgleich der ersten Rechnung des Verteidigers von mehr als 15.000 Euro mit der Begründung, der Geschäftsführer habe Versicherungsobliegenheiten verletzt, weil er sich ihm gegenüber nicht eingelassen habe und keine Einsicht in die Strafverfahrensakte oder Verteidigerhandakte gestattet habe.
Das OLG gab der Deckungsklage des Geschäftsführers statt: Der Geschäftsführer müsse nicht umfassend und wahrheitsgemäß über das Strafverfahren berichten. Zum erlaubten Verteidigungsverhalten gehöre auch das Schweigen. Der Geschäftsführer sei nicht verpflichtet, seiner Versicherung seine eigene „Überführung“ im Deckungsprozess zu ermöglichen.
OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2023; Az.: 20 U 64/22



7. Veranstaltungen, IHK-Info Steuern


Urlaubsrecht

Das Urlaubsrecht regelt den gesetzlichen Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Den gesetzlichen Rahmen bildet das Bundesurlaubsgesetz. Es regelt den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, die Wartefrist, den Zeitpunkt, die Übertragbarkeit und die Abgeltung. Darüber hinaus führen ergänzende Entscheidungen des Bundesarbeitsgesichts und des Europäischen Gerichtshofs häufig zu Veränderungen im Urlaubsrecht, deren Kenntnis für die praktische Anwendung unabdingbar ist. Das Urlaubsrecht ist komplex und im ständigen Wandel. Für viele Arbeitgeber und Personaler wirft die Thematik daher oftmals Fragen auf.
Um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen, werden in diesem Seminar daher alle praxisrelevanten Grundlagen rund um das Thema Urlaub unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung behandelt. Damit auch Sie zukünftig rechtssicher auf urlaubsrechtliche Fragen antworten können.
Das Seminar umfasst folgende Themen:
  • Grundlagen des Urlaubsrechts nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Wartefrist
  • gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch /vertraglicher Mehrurlaub
  • Zeitpunkt des Urlaubs
  • Berechnung des Urlaubsanspruchs
  • Übertragbarkeit und Verfall
  • Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
  • Urlaubsabgeltungsanspruch und Vererblichkeit
  • Unterjährige/r Beschäftigung/Austritt
  • Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
  • Urlaub und Krankheit
  • Urlaub im Kündigungsfall
  • Einschlägige BAG und EuGH Rechtsprechung


„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
Sie sind auf der Suche nach einer Seminarveranstaltung und haben diese bisher nicht gefunden? Dann teilen Sie uns Ihre Themenwünsche doch einfach mit!



IHK-Info Steuern | Finanzen | Mittelstand – News und Fakten


Der DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand Ausgabe Nr. 4/2024 informiert Sie u.a.
über erste Hinweise zum Jahressteuergesetz 2024, die Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch, die Zukunft der Kapitalmarktunion sowie über die EU-Vorschriften zur Beilegung grenzüberschreitender Steuerstreitigkeiten.

Sie finden den Newsletter hier.




Ansprechpartner Recht:
Dr. Sven Sudler, E-Mail: sven.sudler@giessen-friedberg.ihk.de

Ansprechpartner Steuern:








Stand: 02.05.2024

Warnung vor Datenklau

Schnell wieder bei der Handelskammer anmelden… (April 2024)

Eine neue Version von Phishing-Emails ist unterwegs: Die "IHK Deutschland" – diesmal mit Sitz in Weingarten - bittet Firmen, sich zu identifizieren.  Die Absendermail lautet: ihk@webmail.de und die versendeten Emails sehen so oder ähnlich aus:
Diese Mails stammen nicht aus der IHK-Organisation. Bitte ignorieren Sie diese, klicken Sie keinesfalls auf den Link, und übermitteln Sie erst recht keine Daten!

Aktualisierung von Unternehmensdaten (März 2024)

Aktuell erreichen Phishing-Mails Mitgliedsunternehmen, die vorgeben, von der Industrie und Handelskammer zu stammen. Zum Beispiel:
Der eingebettete Link (siehe Screenshot) leitet auf die Webseite http://ihkaktualisieren[.]com/ weiter. Weitere Webseiten, auf die weitergeleitet wird, sind datenaktualisieren[.]com und firmenaktualisieren[.]org
 
Die verlinkten Webseiten bieten ein Formular an, mit welchem Informationen zu den Mitgliedsunternehmen gesammelt werden sollen. Dazu gehört die Anschrift des Unternehmens, Rufnummer und Kontoinformationen (IBAN) . 
Es liegen keine Informationen vor, dass Malware verteilt wird. Kennwörter werden ebenfalls nicht abgefragt. 
Zur Klarstellung: Diese Mails stammen nicht aus der IHK-Organisation. Bitte ignorieren Sie diese, klicken Sie keinesfalls auf den Link, und übermitteln Sie erst recht keine Daten!

Aktualisierung von Unternehmensdaten (November 2023)

Aktuell erreichen Phishing-Mails Mitgliedsunternehmen, die vorgeben, von der Industrie und Handelskammer zu stammen. Zum Beispiel:
Der eingebettete Link leitet auf die Webseite ihk-aktualisierung [.] com weiter.
Diese Domäne kopiert auf einer professionellen Weise das offizielle Web-Design eines IHK-Webauftrittes:
Die verlinkte Webseite bietet ein Formular an, mit welchem Informationen zu den Mitgliedsunternehmen gesammelt werden sollen. Dazu gehört die Anschrift des Unternehmens, Rufnummer und Kontoinformationen (IBAN) .
Zur Klarstellung: Diese Mail stammt nicht aus der IHK-Organisation. Bitte ignorieren Sie diese, klicken Sie keinesfalls auf den Link, und übermitteln Sie erst recht keine Daten!

Überprüfung Handelsregistereintrag

"Zur Erinnerung: Wichtige Nachricht!" lautet der Betreff einer im September 2023 kursierenden Variante von Phishing-Mails: Ein Absender namens "no-reply@personas-info-online.es" behauptet, er prüfe, ob im Handelsregister eingetragene Unternehmen noch aktiv seien. Die angeschriebene Firma habe "seit einiger Zeit keine Änderungen im Handelsregister vorgenommen". Wenn sie nicht reagiere, werde sie binnen drei Werktagen aus dem Handesregister gelöscht.
Hier ein beispielhafter Textauszug:
„Sehr geehrter Kunde,
ab dem 20. September 2023 sind wir verpflichtet, eine Überprüfung im Handelsregister durchzuführen. Dabei prüfen wir, ob die von Ihnen angegebenen Daten aktuell sind. Wir tun dies, damit wir die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Handelsregisters jederzeit gewährleisten können. Zurzeit ist uns aufgefallen, dass Ihr Unternehmen seit einiger Zeit keine Änderungen im Handelsregister vorgenommen hat.
Wir haben Verständnis dafür, dass Sie als Unternehmer manchmal viel zu tun haben und deshalb vielleicht übersehen, dass die Angaben zu Ihrem Unternehmen im Handelsregister immer korrekt sein sollten.
Sollten Sie eine neue Geschäfts- oder Korrespondenzadresse haben, können wir Sie um einen Miet-/Kaufvertrag bitten, um dies zu bestätigen.
Wenn wir dies für notwendig erachten, werden Sie darüber informiert.
Wenn Ihre Unternehmensdaten nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen überprüft und bestätigt werden, sind wir verpflichtet, Ihr Unternehmen aus dem Handelsregister zu löschen.
Das bedeutet, dass Sie keine Handelskammer und keine Umsatzsteuernummer mehr haben. Wir sind verpflichtet, dies dem Finanzamt zu melden.
Dies kann finanzielle Folgen für Sie als Unternehmer haben.
Bitte beachten Sie!
Wir werden niemals datenschutzrelevante Informationen im Handelsregister offenlegen.
Datenschutzrelevante Informationen sind nur für uns, die Steuerbehörden und Finanzinstitute sichtbar.
Wir tun dies, um Betrug, Missbrauch und Geldwäsche zu verhindern.
 
Mit freundlichen Grüßen,
Die regionalen Industrie- und Handelskammern”
Zur Klarstellung: Diese Mail stammt nicht aus der IHK-Organisation. Bitte ignorieren Sie diese, klicken Sie keinesfalls auf den Link, und übermitteln Sie erst recht keine Daten!

Überprüfung Handelsregistereintrag

"Überprüfen Sie Ihre wichtigen Nachrichten rechtzeitig" lautet der Betreff einer im Juli kursierenden Variante von Phishing-Mails, die zwar nicht sonderlich professionell gestaltet ist, aber doch Verunsicherung auslösen könnte: Eine "Handelskammer Deutschland" behauptet mit dem Absender "IHK Kunden", sie prüfe, ob im Handelsregister eingetragene Unternehmen noch aktiv seien. Die angeschriebene Firma erscheine "in den Daten der Steuer- und Zollverwaltung nicht (mehr) als aktives Unternehmen". Wenn sie nicht reagiere, werde sie binnen fünf Werktagen abgemeldet.
Hier ein beispielhafter Textauszug:
„Sehr geehrter Kunde,
Die Handelskammer prüft, ob im Handelsregister eingetragene Unternehmen noch aktiv sind. Wir tun dies, weil das Handelsregister eine Darstellung der aktuellen und aktiven Unternehmen in Deutschland erstellen muss.
Daten der Steuer- und Zollverwaltung zeigen, dass ihre Registrierung in dieser Datei nicht (mehr) als aktives Unternehmen erscheint.
Dies ist das SIgnal für Handelskammer, dass wir Ihr Unternehmen aus de Handelsregister löschen können. Ist das tatsächlich der Fall? Dan müssen SIe nichts unternehmen, die Handelskammer wird Ihr Unternehmen in c.a 5 Werktagen ü#abmelden. Sie erhalten hierüber ene Bestätigung. Sollte Ihr Unternehmen nochbaktiv sein, dann bitten wir Sie, Ihre aktuellen Informationen innerhalb von 3 Werkagen nach dem erhalten dieser Nachricht zu aktualisieren. Die Handelskammer beurteilt dann anhand einer Reihe festgelegter Kriterien, ob es sich bei dem Unternehmen um ein aktives Unternehmen handelt.“
Zur Klarstellung: Diese Mail stammt nicht aus der IHK-Organisation. Bitte ignorieren Sie diese, klicken Sie keinesfalls auf den Link, und übermitteln Sie erst recht keine Daten!

Angeblicher digitaler IHK-Schlüssel

Es sind wieder verschiedene Phishing-Mail Varianten im Namen von IHKs oder dem DIHK verschickt worden. Unter anderem ist darin von einem digitalen IHK-Schlüssel die Rede. Ein Beispiel sehen Sie anbei.
Screenshot einer Phishing-Mail
Die verlinkte Webseite bietet ein Formular, mit welchem Informationen zu den Mitgliedsunternehmen gesammelt werden sollen. Dazu gehört die Anschrift des Unternehmens, aber auch Kontoinformationen.
Diese Emails werden nicht von der IHK oder dem DIHK versendet. Bitte klicken Sie keine Links an, löschen Sie die Emails.

Betrüger täuschen angebliche Steuerrückzahlung vor

Der DIHK warnt vor einer neuen Betrugsmasche zum Datenklau bei Unternehmen. Dabei werden die Betriebe per Mail von der angeblichen „Bundeszahlstelle“ mit der Abkürzung „BZSt“ aufgefordert, ihre Firmendaten über einen Link weiterzugeben beziehungsweise „zu aktualisieren“, wie es in der Mail heißt. Die Daten würden dann angeblich bei der zuständigen IHK „geprüft“, heißt es in den gefälschten Mails. Nach dieser Prüfung würde den Unternehmen eine angebliche Steuerrückzahlung überwiesen.
Wir weisen darauf hin, dass die IHKs keinerlei derartige Überprüfungen vornehmen. Deshalb sollten betroffene Unternehmen nicht auf diese Mails eingehen und keineswegs auf den Link klicken oder gar Daten übermitteln. Es handelt sich vermutlich um eine neue Methode, an Unternehmensdaten inklusive Kontoverbindungen zu kommen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass über das Anklicken des Links Schadsoftware verbreitet wird.

”Fertig ist Ihr Energieausweis!”

Eine weitere betrügerische Email betrifft einen angeblichen Energieausweis und die Auszahlung einer Energiepauschale durch die IHK. Die Emails kommen von der Adresse info@energiezuschlag.com und suggerieren eine Energiepauschale, die man über die IHK erhalten könne.
Zitat aus einer der Emails: “Um diese Energiepauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie sich über die IHK (Digitaler Schalter für Unternehmer) anmelden. Die Anmeldung dauert 5 Minuten. Sobald die Anmeldung bei der IHK eingegangen ist, erhalten wir eine Benachrichtigung. Sobald uns diese Mitteilung vorliegt, überweisen wir Ihnen Ihre erste Zahlung für den Energiezuschlag innerhalb von 5 Werktagen.”
Auch hier gilt: Wir weist darauf hin, dass die IHKs keinerlei derartige Pauschale auszahlen. Deshalb sollten betroffene Unternehmen nicht auf diese Mails eingehen und keineswegs auf den Link klicken oder gar Daten übermitteln. Es handelt sich vermutlich um eine neue Methode, an Unternehmensdaten inklusive Kontoverbindungen zu kommen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass über das Anklicken des Links Schadsoftware verbreitet wird.

Phishing-Welle: angeblich falsche Eintragungen im Handelsregister

Die IHKs warnen vor einer erneuten Phishing Welle. Diese hat wieder zum Ziel, Daten von IHK-Mitgliedsunternehmen zu erlangen. Die E-Mails täuschen vor, von support@mein-ihk.de versendet worden zu sein. Sie fordern Sie dazu auf, falsche Eintragungen im Handelsregister zu korrigieren. Andernfalls drohe ein Bußgeld. Bitte löschen Sie diese E-Mails, ohne einen Link anzuklicken oder einen Anhang zu öffnen.
Wenn Sie in anderen Fällen unsicher sind, ob eine Nachricht tatsächlich von der IHK stammt, sollte eine kurze telefonische Klärung mit uns stattfinden.
Bereits im September gab es eine Phishing-Welle. Hier kamen E-Mails des Absenders “service@ihk24.de” und forderten zu einer neuen Identifizierung bei einer IHK auf. Und auch Mitte Juli hatten IHKs vor einer Phishing Welle gewarnt, bei der Nutzerinnen und Nutzer animiert wurden, sich bei einer fiktiven "IHK Deutschland" neu anzumelden. Auch diese E-Mails sollten weiterhin ungelesen gelöscht werden. Der Bekanntheitsgrad des Cyberangriffs auf die IHK-Organisation ruft zudem Trittbrettfahrer auf den Plan, sodass auch unabhängig von diesen beiden konkreten Fällen eine erhöhte Aufmerksamkeit bei E-Mails von IHKs herrschen sollte.
Beachten Sie bitte, dass wir Sie auch in Zukunft niemals, insbesondere nicht per Email, zur Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft auffordern werden.
Stand: 24.04.2024

Entdecken Sie die Geheimnisse der rechtssicheren Einstellung ausländischer Fachkräfte!

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, Fachkräfte aus dem Ausland einzustellen und dabei die komplexen gesetzlichen Regelungen zu beachten. Begriffe wie Arbeitnehmerfreizügigkeit, Arbeitserlaubnis, Vorrangprüfung, Schengen-Visum und viele mehr können den Überblick erschweren.
Erfahren Sie in unserem Seminar, wie Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen, um ausländische Fachkräfte rechtssicher in Deutschland zu beschäftigen. Wir beleuchten die einzelnen Aufenthaltstitel, Prozesse und zeigen typische Fallstricke auf. Außerdem erklären wir die neuen Möglichkeiten, die sich durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergeben.
Das Seminar findet am 17. April 2024 von 14:00 bis 17:00 Uhr im IHK-Seminargebäude, Flutgraben 4 in 35390 Gießen statt. Rechtsanwältin Isabell Schnitzler wird als Referentin dabei sein.
Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz und melden Sie sich unter www.ihk.de/giessen-friedberg, Dokumentennummer 12914005, an. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00€.
Erfahren Sie, wie Sie ohne Hürden ausländische Fachkräfte einstellen können und nutzen Sie die neuen Möglichkeiten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes!
Herausgegeben am 25.03.2024
Pressemeldung Nr. 18
Verantwortlich für den Inhalt: Cindy Mett, Tel. 0641/7954-4020
Pressestelle: Doris Steininger, Tel. 06031 / 609-1100
Stand: 25.03.2024

Die Familiengründung des Arbeitnehmers – Mutterschutz bis Elternzeit

Die Familiengründung eines Arbeitnehmers ist ein bedeutsames Ereignis, das sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Arbeitgeber rechtliche und organisatorische Herausforderungen mit sich bringt. In einem Seminar am 24. April beschäftigen wir uns intensiv mit den Pflichten der Arbeitsvertragsparteien rund um die Familiengründung von Arbeitnehmern – vom Zeitpunkt der Mitteilung einer Schwangerschaft bis zum Ende einer Elternzeit.
Lernen Sie mit uns die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mutterschutzes und der Elternzeit kennen. Dabei wird insbesondere das Thema Arbeitsschutz im Zusammenhang mit Mutterschutz und Elternzeit behandelt, um Ihnen ein umfassendes Verständnis für die rechtlichen und praktischen Anforderungen zu vermitteln.
Das Seminar richtet sich an Personalverantwortliche, Führungskräfte, Betriebsräte und alle Interessierten, die sich mit den rechtlichen und praktischen Aspekten rund um Mutterschutz und Elternzeit auseinandersetzen möchten.
Das Seminar findet am 24. April 2024 von 14:00 bis 17:00 Uhr im IHK-Seminargebäude, Flutgraben 4 in 35390 Gießen statt. Es referiert Rechtsanwalt Dr. Heiko Reiter. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00€. Anmeldungen unter www.ihk.de/giessen-friedberg Dokumentennummer 12914001.
Herausgegeben am 25. März 2024
Pressemeldung Nr. 19
Verantwortlich für den Inhalt: Cindy Mett, Tel. 0641/7954-4020
Pressestelle: Doris Steininger, Tel. 06031 / 609-1100

Stand: 25.03.2024

März 2024

1. Arbeitsrecht


Einsatz von ChatGPT – Betriebsrat hat bei privaten Accounts kein Mitbestimmungsrecht

Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg mit seinem Beschluss vom 16. Januar 2024 entschieden.
Die Hilfe von künstlicher Intelligenz (KI) über die Software ChatGPT kann für Arbeitnehmer verführerisch sein, da binnen Sekunden Fragen recherchiert oder Texte zusammengefasst werden können. Aber auch für den Arbeitgeber können solche Systeme attraktiv sein, wenn die Arbeitnehmer hierdurch effizienter arbeiten können.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Nutzung von KI-Systemen ausdrücklich erlaubt. Sie sollten lediglich darauf hinweisen, wenn das Arbeitsergebnis durch die Nutzung entsprechender Systeme zustande gekommen war. Das Unternehmen wollte dabei aber keine eigenen Programme einführen und in das Firmensystem installieren. Erlaubt war also nur die Nutzung durch die Arbeitnehmer selbst – und zwar, wenn diese über Zugang über private Accounts zu solchen Systemen verfügen oder kostenlose Versionen über frei zugängliche Internetbrowser nutzen.
Die Begeisterung über diese Arbeitsweise teilte der Betriebsrat nicht. Er verlangte die Untersagung der Nutzung von KI-Systemen. Er berief sich hierzu auf seine Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es handele sich bei den Vorgaben zur KI-Nutzung um Regelungen zur Ordnung im Betrieb und um die Einführung einer technischen Einrichtung, weshalb der Betriebsrat mitbestimmen dürfe. Der Arbeitgeber könne durch die Verwendung ableiten, wann und wie gearbeitet worden sei und dadurch das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten überwachen.
Das ArbG stellte hierzu aber klar, dass die Nutzungsvorgaben für ChatGPT im Unternehmen mitbestimmungsfrei seien. Das Unternehmen erlaube letztendlich seinen Beschäftigten die Nutzung eines neuen Arbeitsmittels unter bestimmten Bedienungen. Geregelt werden nur Art und Weise der Arbeitserbringung und hier bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Auch sei keine technische Einrichtung eingeführt worden, denn sowohl ChatGPT als auch weitere Konkurrenzprodukte würden nicht auf das Computersystem des Unternehmens installiert. Grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Bereiche wie die Webbrowser Nutzung seien bereits hinreichend durch eine Betriebsvereinbarung abgesichert worden. Auch wenn der Hersteller von ChatGPT Daten aufzeichne, habe der Arbeitgeber hierauf keinen Zugriff, womit auch kein Überwachungsdruck bestehen könne.
Praxishinweis: Eine weitere Frage ist die Nutzung von Mobiltelefonen am Arbeitsplatz. Wurde diese nicht durch den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber die Nutzung untersagen. Die spätere Untersagung unterliegt dann einer sogenannten „Billigkeitskontrolle“. In der vorliegenden Entscheidung war die Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber aber ausdrücklich erwünscht.
ArbG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2024, Az.: 24 BVGa 1/24
(Anmerkung: Der Beschluss des ArbG Hamburg erfolgte im Rahmen des Eilverfahrens. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht im Hauptsacheverfahren seine Auffassung aufrechterhält.)


Maßregelungsverbot: Arbeitnehmer trägt Beweislast

Gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (sogenanntes Maßregelungsverbot). Der klagende Arbeitnehmer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung. Dies hat das Landesarbeitsrecht (LAG) Köln mit Urteil vom 23. Januar 2024 (Az.: 4 Sa 389/23) entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die in einer Zahnarztpraxis beschäftigt war. Sie war arbeitsunfähig erkrankt und legt eine Bescheinigung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag attestierte. An dem auf das darauf arbeitsfreie Wochenende folgenden Montag meldete sich die Klägerin erneut krank und übermittelte hierfür per WhatsApp ein Foto einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich.
Die Arbeitnehmerin erhob Klage und vertrat die Auffassung, die Kündigung verstoße gegen das in § 612a BGB normierte Maßregelungsverbot. Die Kündigung sei nur ausgesprochen worden, weil sie mit ihrer Krankschreibung ein ihr zustehendes Recht ausgeübt habe. Die Arbeitgeberin wandte dagegen ein, dass die Krankheit nicht ursächlich für die Kündigung gewesen sei. Vielmehr sei diese ausgesprochen worden, weil es bereits seit einiger Zeit Konflikte im Praxisteam gegeben habe.
Nachdem die Klage bereits in der ersten Instanz abgewiesen worden war, gab auch das LAG Köln der Arbeitgeberin Recht: Der klagende Arbeitnehmer trage die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB. Er habe einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers (hier: der Kündigung) und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeute. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben: Dem Vortrag der Klägerin seien nicht zu entnehmen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis „vornehmlich“ deswegen gekündigt hätte, weil die Klägerin trotz Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erschienen sei.

2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Handelsregister: Fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 9. Januar 2024, dass nicht auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache Bezug genommen werden kann, wenn man positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat. Ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügten dabei aber nicht.
Grundsätzlich werde der Rechtsverkehr durch das Handelsregister geschützt und dürfe sich auf dieses bis zur Eintragung des Widerrufs verlassen. Sei eine bestimmte Tatsache nicht eingetragen, dürfe ein Dritter davon ausgehen, dass diese nicht bestehe, wie beispielsweise vorliegend die Abberufung des Geschäftsführers.
Im speziellen Fall ging es um eine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, die ein Grundstück an einen Dritten veräußerte. Zuvor war der Geschäftsführer der Gesellschaft als solcher allerdings durch Beschluss der Gesellschafter abberufen worden. Das Grundstücksgeschäft erfolgte zwei Tage später.
Der Käufer behauptete, der Notar habe das Fehlen des Gesellschafterbeschlusses über den Verkauf für unschädlich gehalten und erklärte, dass er zwar gewusst habe, dass der Geschäftsführer abberufen worden sei, er jedoch nicht gewusst habe, ob die Abberufung auch richtig sei. Die GmbH wollte daraufhin erreichen, dass der Käufer die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung erteilte, da der Kaufvertrag aufgrund fehlender Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht wirksam zustande gekommen sei. Die Auflassungsvormerkung dient dem Käufer als Garantie im Grundbuch dafür, dass der Verkäufer die Immobilie nicht noch anderen Interessenten anbietet. Durch diese ist es dem Verkäufer also unmöglich, die Immobilie anderweitig als finanzielle Sicherheit zu nutzen oder sie zu verkaufen.
Nach Ansicht des BGH war der Geschäftsführer zwar tatsächlich nicht mehr befugt, das Grundstück für die Gesellschaft zu verkaufen, weil er zuvor abberufen worden sei. Solange er aber im Handelsregister noch als Geschäftsführer eingetragen sei, müsse sich ein Dritter auch auf dessen Vertretungsmacht für die Gesellschaft verlassen dürfen. Dies gelte aber nicht, wenn der Dritte positive Kenntnis über die Entlassung habe oder sich ein Missbrauch der Vollmacht aufdränge. Der Käufer habe hier über die Umstände nicht weiter nachforschen müssen. Auch wenn er Kenntnis über einen Beschluss der Gesellschaft gehabt habe, sei die wirksame Abberufung hiervon zu trennen, weil ein solcher Beschluss auch bemängelt werden könne. Ein sicheres Wissen über die Abberufung habe nicht vorgelegen.
Die Gesellschaft habe deshalb vom Käufer nicht verlangen können, dass er die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung erteilte. Allerdings hätte sich ein Missbrauch der Vertretungsmacht im konkreten Fall aufdrängen können. Denn dem Käufer müsse sich in solchen Fällen – ohne gegenteiligen rechtlichen Rat – geradezu aufdrängen, dass der Geschäftsführer hier ohne Vertretungsmacht handelt, wenn er keinen Gesellschafterbeschluss hierzu vorlegt.
Der BGH sah es allerdings als rechtsfehlerhaft an, dass die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt war, die Beklagte habe im Vertrauen auf die rechtliche Einschätzung des Notars hinsichtlich der Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses gehandelt und sei daher einem ihre Schutzbedürftigkeit nicht ausschließenden Rechtsirrtum unterlegen. Deshalb wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2024; Az.: II ZR 220/22

Ausschließungsklage gegen Mitgesellschafter

Bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern einer GmbH kann die Ausschließung des Mitgesellschafters aus der Gesellschaft als äußerstes und letztes Mittel ausnahmsweise auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag eingesetzt werden. Für eine Gesellschafterausschließung muss immer ein besonderer Grund vorliegen, der die Fortführung des Unternehmens auf Grund des Gesellschafterverhaltens massiv gefährdet oder aus sonstigen Gründen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht.
Grundsätzlich ist die Ausschließungsklage von der GmbH selbst gegen den auszuschließenden Gesellschafter zu erheben. Ein Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern einer GmbH – insbesondere innerhalb einer Zwei-Personen-GmbH – weist jedoch häufig derart intensive Züge auf, dass eine Klage der Gesellschaft undurchführbar ist, insbesondere wenn der Schädiger die Ausschließungsklage selbst vereitelt oder sie infolge der Machtverhältnisse der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, wenn er die Gesellschaft erst zu einer Klage zwingen müsste.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied daher mit Urteil vom 11. Juli 2023 (Az.: 116/21), dass ein Gesellschafter persönlich eine Ausschließungsklage gegen den Mitgesellschafter anstrengen kann, wenn dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat. Die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters wird dann mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter stehe zwar ein Abfindungsanspruch zu. Der BGH verknüpft die Wirksamkeit der Ausschließung jedoch ausdrücklich nicht mit der Leistung der Abfindung.
Der Abfindungsanspruch des Gesellschafters wird auch bei einem mit Rechtskraft des Ausschließungsurteils wirksamen Ausscheiden ausreichend gesichert, nämlich zum einen durch das Gebot der Kapitalerhaltung und/oder zum anderen durch die persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter.

Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen: Mitteilung des Bundesamtes für Justiz

Auf seiner Homepage verlautbart das Bundesamt für Justiz, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 geendet hat, vor dem 02.04.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird.
Link zum Bundesamt für Justiz und der Begründung des Bundesamtes


3. Steuerrecht


BMF: Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

Mit BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 ändert die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung im Bereich Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher. Als Folge aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 2018 – Az.: V R 4/18 und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022 – Az.: C-378/21 entsteht nunmehr in zwei Fällen keine Umsatzsteuer nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) mehr und eine Berichtigung der Rechnung hat nicht zu erfolgen.
Voraussetzungen dafür sind demnach:
  1. Der Unternehmer (auch Kleinunternehmer) hat eine Leistung (Lieferung und sonstige Leistung) tatsächlich ausgeführt und
  2. der Leistungsempfänger ist Endverbraucher (Nichtunternehmer oder Unternehmer, der die Leistung in seinem nichtunternehmerischen Bereich empfängt).
Die Grundsätze aus dem Schreiben sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF: (Geänderte) Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 (Anwendung ab dem 1. April 2024)

Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024 veröffentlicht. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden
  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024,
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) und
  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2024 bekannt gemacht.
Im Entwurf des Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 (Stand: 29. Februar 2024, auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich noch redaktionelle Anpassungen ergeben. Weitere Änderungen gegenüber den Entwürfen haben sich nicht ergeben.

BFH: Keine Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG

Mit Urteil vom 23. November 2023, Az.: VI R 24/21 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehenden unentgeltlichen oder vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind (Anschluss an Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. April 2021, BStBl I 2021, 700, Rz 34).

4. Wettbewerbsrecht


Irreführung bei Gesamtpreis - Unzulässige Preisdarstellung eines Vergleichsportals, ohne vorhersehbare Preisbestandteile auszuweisen

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass beim Angebot von Mietfahrzeugen im Internet Gesamtpreise anzugeben sind, die sämtliche unvermeidbare und verbraucherseitig zu entrichtende Preisbestandteile enthalten. Im vorliegenden Fall ging es konkret um die Servicegebühren sowie Gebühren für Einwegmieten und junge Fahrer. Ferner sei es irreführend, wenn das Vergleichsportal damit werbe, „alle Anbieter“ einer Dienstleistung bei der Suche zu berücksichtigen, wenn tatsächlich nicht alle Anbieter in den Preisvergleich einbezogen würden.
Die Beklagte betreibt ein Vergleichsportal, auf welchem Mietwagenpreise verglichen und Mietwagenbuchungen vorgenommen werden können. Nach Eingabe der Rahmendaten (u.a. Angaben zum Alter) bekommt der Nutzer dann verschiedene Angebote nebst Preisen präsentiert. Kostenpositionen wie eine „Servicegebühr“, „Einweggebühr“ und „Junge Fahrer Zusatzgebühr“ wurden dabei nicht in der Trefferliste angezeigt. Dies wurde für den Nutzer erst ersichtlich, wenn er das Angebot ausgewählt hatte.
Das LG Frankfurt am Main entschied, dass sich ein Unterlassungsanspruch der klagenden Wettbewerbszentrale aus §§ 3 Absatz 1, 5a Absatz 1, 5b Absatz 1 Nr. 3, 8 Absatz 1 S. 1, Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergebe. Aus § 5b Absatz 1 Nr. 3 UWG ergebe sich, dass ein Anbieter grundsätzlich einen Gesamtpreis angeben müsse. Dieser müsse auch die oben genannten Preisbestandteile mit einbeziehen, da der Nutzer ansonsten keine ausreichend informierte Entscheidung treffen könne.
Zudem ergebe sich ein Unterlassungsanspruch aus der Aussage „Wir suchen unter allen Mietwagenunternehmen in Spanien nach dem besten Preis für Sie“. Es seien jedoch nicht alle Anbieter aufgelistet worden. Dies stelle eine Irreführung gemäß § 5 Absatz 1, Absatz 2 Alternative 1 UWG dar. Für den Nutzer entstehe hierdurch der Eindruck, dass sich eine weitere Recherche nicht lohne.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 1. September 2023, Az.: 3-10 O 11/23

Irreführung durch Produktzusatz „Rohkostqualität“ bei tatsächlich erhitztem Ausgangsprodukt

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass mit der Angabe „Rohkost“ und/oder „Rohkostqualität“ nicht geworben werden darf, wenn das zur Herstellung verwendete Ausgangsprodukt bei der Herstellung über 60 Grad erhitzt wurde.
Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Ernährungsform der Rohkost-Ernährung nicht ausschließlich aus dem Verzehr unerhitzter Lebensmittel bestehe. Aus dem Namen der Ernährungsform ergebe sich bereits, dass diese überwiegend auf dem Verzehr von unerhitzter Nahrung beruhe.
OLG Koblenz, Urteil vom 21. Dezember 2022, Az.: 9 U 591/22

5. Internetrecht


Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und Landgericht (LG) Berlin: Zwei Urteile zum Bestellbutton in Onlineshops

  1. „Abonnieren“ ist nicht „Zahlungspflichtig bestellen“
Wenig Spielraum lassen die Richter zu, wenn es um die Gestaltung der Formulierung auf oder um Bestellbuttons in Onlineshops geht, die zum Vertragsschluss und zur Zahlungsverpflichtung von Verbrauchern führen. Gemessen wird dies an der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) und den rechtlichen Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Im vorliegenden Fall ging es um eine Social-Media-App des Konzerns Meta (Facebook, Instagram), die auch in werbefreier Version erhältlich ist, wofür der Verbraucher allerdings bezahlen muss. Das Gericht entschied, dass die Formulierungen „Abonnieren“ und „Weiter zur Zahlung“ dieser Anforderung nicht genügen.

  1. Button-Lösung muss von Informationen zum Produkt flankiert werden
Sofern der Bestellbutton richtig beschriftet ist, müssen nach einem neuen Urteil des Landgerichts (LG) Berlin noch einmal bestimmte Informationen, wie die wesentlichen Produktmerkmale, auf der Check-out-Seite wiederholt werden. Das Gericht entschied, dass eine reine Verlinkung zum Kaufgegenstand in der Bestellliste nicht genügt.
Der vorliegende Fall betraf einen Onlineshop für Bekleidung. Bei den Textilprodukten befand sich eine Materialangabe zu dem verwendeten Stoff zwar auf der Produktdetailseite, jedoch weder auf der Produktübersichtsseite zu Bekleidungswaren noch auf der finalen Bestellseite (Warenkorb), auf der sich der Bestellbutton befand.
LG Berlin,Urteil vom 7. November 2023; Az.: 91 O 69/23

Praxishinweis: Die unzureichende Buttonbeschriftung und die fehlenden Informationen zu Bestellinhalten bei Verbraucher-Käufen ist ein Dauerbrenner bei den Gerichten. Es empfiehlt sich daher, immer die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ zu wählen. Andere eindeutige Formulierungen sind gestattet, bergen aber ein potenzielles Risiko. Informationen zu den Produkteigenschaften im Warenkorb selbst sind außerdem unerlässlich.


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


Hotelkosten bei Corona-Beherbergungsverbot – Betreiber muss Vorauszahlung zurückerstatten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Hotelgäste auch dann Vorauszahlungen zurückbekommen, wenn sie vor der Corona-Pandemie einen nicht stornierbaren Tarif ausgewählt hatten und die Reise wegen eines behördlichen Beherbergungsverbots während der Pandemie dann nicht wahrnehmen konnten.
Der Hotelbetreiberin sei, nach Auffassung der Richter, durch das Beherbergungsverbot die geschuldete Leistung rechtlich unmöglich geworden. Hotelgäste könnten danach vom Vertrag wirksam zurücktreten, Vorauszahlungen seien zurückzuerstatten. Die Hotelbetreiberin könne dem Rückabwicklungsbegehren nicht entgegenhalten, dass aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage der Vertrag anzupassen sei und der Beherbergungszeitraum verschoben werde müsse. Das Gesetz regele abschließend die Folgen einer hier vorliegenden Unmöglichkeit der Leistung.
Sofern nichts anderes vereinbart, müssten keine Verschiebung oder Gutscheine akzeptiert werden.
BGH, Urteil vom 6. März 2024; Az.: VIII ZR 363/21


7. Veranstaltungen


Ausländische Arbeitskräfte rechtssicher einstellen

Es wird zu den Neuerungen im Aufenthaltsrecht berichtet, die für die Erwerbsmigration – also für Arbeitgeber – interessant sind.
Die einzelnen Aufenthaltstitel werden vorgestellt sowie die wesentlichen Änderungen hervorgehoben. Der Prozess sowie typische Fallstricke werden beleuchtet. Abschließend wird ein Blick auf die Pflichten der Arbeitgeber gelenkt.
Das Seminar findet am 17. April 2024 von 14:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr in den Seminarräumen der IHK Gießen-Friedberg, Flutgraben 5, 35390 Gießen, 5. Stock, statt. Es referiert Frau Isabel Schnitzler. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR. Anmeldungen unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen-recht@giessen-friedberg.ihk.de


Die Familiengründung des Arbeitnehmers - Mutterschutz bis Elternzeit

In diesem Seminar beschäftigen Sie sich mit den Pflichten der Arbeitsvertragsparteien rund um die Familiengründung von Arbeitnehmer:innen – vom Zeitpunkt der Mitteilung einer Schwangerschaft bis zum Ende einer Elternzeit. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen von Mutterschutz und Elternzeit wird dabei insbesondere das Thema Arbeitsschutz behandelt.
Das Seminar findet am 24. April 2024 von 14:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr in den Seminarräumen der IHK Gießen-Friedberg, Flutgraben 5, 35390 Gießen, 5. Stock, statt. Es referiert Herr Dr. Heiko Reiter. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR. Anmeldungen unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen-recht@giessen-friedberg.ihk.de


„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
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Dr. Sven Sudler, E-Mail: sven.sudler@giessen-friedberg.ihk.de

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Stand: 25.03.2024