BEIM AUFSTIEG KEIN GELD VERSCHENKEN!
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
(AFBG, auch Meister-BAFöG genannt)
Wer hat Anspruch auf Förderung?
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz verfolgt das Ziel, Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung durch finanzielle Unterstützung abzusichern. Das Gesetz fördert die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch oder Fernunterricht).
Handwerker, Techniker und Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten vorbereiten, können die Förderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation (längere praktische Berufstätigkeit).
Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf anerkannte Prüfungen vorbereiten. Auch zahlreiche Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig. Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Der Antragssteller darf nicht über einen gleich- oder höherwertigen Abschluss verfügen. Eine Altersgrenze besteht nicht.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Vollzeitmaßnahmen, wenn
- sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
- sie innerhalb von 36 Monaten abschließen und
- in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
Teilzeitmaßnahmen, wenn
- sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
- sie innerhalb von 48 Monaten abschließen und
- in der Regel innerhalb von acht Monaten Lehrveranstaltungen mit mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden.
Fernunterrichtslehrgänge, wenn
- sie den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Welche Leistungen werden gewährt?
Bei Teilzeitmaßnahmen wird zur Finanzierung des Lehrgangsentgelts und der Prüfungsgebühren ein einkommensunabhängiger Maßnahmebeitrag bis zu einen Höchstbetrag von 10.226 – gewährt (Zuschussanteil: 30,5%, der Restbetrag als zinsgünstiges Bankdarlehen). Die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks („Meisterstück”) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen wird bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1.534 – (als Darlehen) gefördert.
Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres erhalten.
Teilnehmer/innen an Vollzeitmaßnahmen können zusätzlich zum Maßnahmebeitrag einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt beantragen. Der Unterhaltsbeitrag ist abhängig
- vom eigenen Einkommen während der Fortbildung
- vom Vermögen
- von der Höhe der Wohnungsmiete
- von der Kranken- und Pflegeversicherung
- vom Familienstand und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder
- bei Verheirateten vom Familieneinkommen.
Individuelle Auskünfte (auch bezüglich des Zuschussanteils) erteilen die Ämter für Ausbildungsförderung.
Darlehensbedingungen
Das Darlehen ist zu verzinsen. Als Zinssatz gilt ab 01. April und 01. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die EURO-Interbank Offered-Rate für die Geldbeschaffung der Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1%. Während der Fortbildungsmaßnahme und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit, längstens jedoch 6 Jahre bleibt es jedoch zins- und tilgungsfrei. Anschließend ist das Darlehen innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 – zurückzuzahlen.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden fällige Rückzahlungsraten zunächst gestundet und nach endgültiger Feststellung der Voraussetzungen endgültig erlassen.
Existenzgründern wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil des auf das Lehrgangsentgelt und die Prüfungsgebühren entfallenden Darlehens erlassen!
Über Einzelheiten zu den Darlehensbedingungen - auch zu den aktuellen Zinssätzen - informiert das Amt für Ausbildungsförderung.
Wie wird die Förderung beantragt?
Anträge sollten rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Unterhaltsbeiträge werden ab Beginn des Monats geleistet, in dem der Lehrgang tatsächlich beginnt, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Eine rückwirkende Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ist somit nicht möglich. Maßnahmebeiträge (Lehrgangsentgelt und Prüfungsgebühren, Kosten des "Meisterstücks", Kinderbetreuungskosten) müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden (maßgebend ist der letzte Unterrichtstag). Antragsformulare können von der Website www.meister-bafoeg.info heruntergeladen werden.
Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten - dies sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Maßgeblich ist der erste Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Als besonderen Service bietet die SIHK eine Vorprüfung der Antragsunterlagen an. Nach der Prüfung werden die Unterlagen dann automatisch an die jeweils zuständige Bezirksregierung weitergeleitet.