Geprüfte Bilanzbuchhalter sind qualifiziert, folgende branchenübergreifende Aufgaben wahrzunehmen:
- Gewährleisten der Organisation und Funktion des betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens
- Erstellen des Jahresabschlusses und Lageberichts nach Handelsrecht sowie der Steuerbilanz und Berichterstattung aus der Finanz- und Betriebsbuchhaltung
- Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Planungs- und Kontrollentscheidungen
Prüfungsinhalte und -termine | Frühjahr 2012 | Herbst 2012 | Frühjahr 2013 | Herbst 2013 |
| Prüfungsteil A |
Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung | 22.03.2012 | 20.09.2012 | 07.03.2013 | 12.09.2013 |
Finanzwirtschaftliches Management | 22.03.2012 | 20.09.2012 | 07.03.2013 | 12.09.2013 |
| Prüfungsteil B |
Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichtes nach nationalem Recht | 23.03.2012 | 21.09.2012 | 08.03.2013 | 13.09.2013 |
Erstellung von Abschlüssen nach internationalen Standards | 26.03.2012 | 24.09.2012 | 11.03.2013 | 16.09.2013 |
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre | 30.03.2012 | 28.09.2012 | 15.03.2013 | 20.09.2013 |
Berichterstattung, Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Management- entscheidungen | 30.03.2012 | 28.09.2012 | 15.03.2013 | 20.09.2013 |
| Prüfungsteil C |
Präsentation und Fachgespräch | nach Vereinbarung | nach Vereinbarung | nach Vereinbarung | nach Vereinbarung |
Anmeldeschluss:
15. Januar eines jeden Jahres zur Frühjahrsprüfung
30. Juni eine jeden Jahres zur Herbstprüfung
Die Prüfungsgebühr beträgt zurzeit 460 Euro.
Zulassungsvoraussetzungen
Auszug aus der Verordnung zum/zur Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in:
§ 2
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil A ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von drei Jahren und danach eine mindestens dreijährige kaufmännische Berufspraxis oder
2. ein mit Erfolg abgelegte wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder einen betriebswirtschaftlichen Diplom- oder Bachelor-Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin dienlichen kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeiten und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen erworben worden sein.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(4) Zur Prüfung im Prüfungsteil B ist zuzulassen, wer nachweist, innerhalb der letzten zwei Jahre den Prüfungsteil A abgelegt zu haben. Zum Prüfungsteil C ist zuzulassen, wer alle schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 bestanden hat.