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Verordnung Bankfachwirt
(PDF, 21 KB) (Dokument-Nr.: 96001) -
Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
(PDF, 30 KB) (Dokument-Nr.: 95933)
Geprüfte Bankfachwirte sind befähigt, in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fachaufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sollen sie kreditwirtschaftliche Sachverhalte bewerten und die Erkenntnisse in praktisches Handeln im Kreditinstitut umsetzen. Im Zusammenhang mit vertieftem Fachwissen sollen sie organisatorisch-methodische und dispositive Kenntnisse als Grundlage für die Übernahme von Organisations- und Führungsaufgaben nachweisen.
| Prüfungsinhalte und -termine | Herbst 2013 | Herbst 2014 |
Grundlegende Qualifikationen Allgemeine Bankbetriebswirtschaftslehre, | 10. und 11. Oktober | keine Prüfung |
Spezielle Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer wählt eine | 10. und 11. Oktober | keine Prüfung |
| Praxisorientiertes Situationsgespräch | n.n | keine Prüfung |
Anmeldeschluss: 30. Juni eines jeden Jahres zur Herbstprüfung.
Die Prüfungsgebühr beträgt zurzeit 300 Euro.
Zulassungsvoraussetzungen:
Auszug aus der Verordnung Geprüfte/-r Bankfachwirt/-in:
§3
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Bankkaufmann/Bankkauffrau“ oder „Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau“ und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine weitere Berufspraxis von mindestens drei Jahren oder
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben in der Kreditwirtschaft haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(4) Zu einem zusätzlichen Prüfungsbereich aus dem Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer bereits eine Prüfung zum Bankfachwirt/zur Bankfachwirtin bestanden hat.
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