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AUS- UND WEITERBILDUNG

Umschulungsvertrag

Information zur Umschulung

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Sie wendet sich an Erwachsene, die bereits Berufs- und Lebenserfahrung besitzen. Daher kann sich die berufliche Neuorientierung durch Umschulung inhaltlich und methodisch nicht an der Erstausbildung Jugendlicher ausrichten.

Berufliche Umschulung kann betriebliche Umschulung, aber auch außerbetriebliche Umschulung sein. Sie erfolgt in der Regel aufgrund eines Umschulungsvertrags, den die Umschulenden mit den Umzuschulenden schließen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Umschulungsverhältnisse ebenso eingehend und zwingend zu regeln wie Ausbildungsverhältnisse. Daher kann der Inhalt von Umschulungsverträgen unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze frei vereinbart werden. Die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse finden auf den Umschulungsvertrag, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Anwendung (Bundesarbeitsgericht, 20.02.1975, EzB BBiG 1969 § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 15.03.1991, EzB BBiG 1969 § 47, Nr. 19).

Sofern sich die Umschulungsordnung oder eine Umschulungsprüfungsregelung auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind:

- Ausbildungsberufsbild
- Ausbildungsrahmenplan und
- Prüfungsanforderungen

zugrunde zu legen (§ 60 Abs. 1 BBiG).

Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen und fördert diese durch Beratung der an der Umschulung beteiligten Personen. Bei der Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Eignungsfeststellung und die Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§§ 27 bis 33 BBiG) entsprechend (§§ 60 Satz 2, 76 BBiG).

Umschulende haben die Durchführung der Umschulung unverzüglich vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Niederschrift beizufügen (§ 62 Abs. 2 BBiG).

Es empfiehlt sich, den von der Industrie- und Handelskammer herausgegebenen Muster-Umschulungsvertrag zu verwenden. Er geht auf eine Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung zurück und berücksichtigt alle gesetzlichen Bestimmungen.

Auszug aus Rechtsratgeber Berufsbildung, 19. neu bearbeitete Auflage

DOKUMENT-NR. 6433

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