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UNTERBRECHUNG DER AUSBILDUNG

Elternzeit

Die Ausbildungszeit wird durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung nicht automatisch verlängert. Sie könnte aber auf Antrag der Auszubildenden verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (Verlängerung im Ausnahmefall). Die Elternzeit wird auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet. Daher verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um die Zeit der Elternzeit. Die Änderung der Ausbildungszeit durch die Elternzeit ist der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit. (§ 9 Abs. 1 MuSchG ).

Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu gewähren, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe erforderlich ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten (§ 16 MuSchG ). Zu bezahlen ist nur die versäumte Arbeitszeit.

DOKUMENT-NR. 6233

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