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Elternzeit (Dokument-Nr.: 6233)
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Eine Chance für junge Mütter, Väter, pflegende Angehörige und Unternehmen
Junge Menschen in familiärer Verantwortung haben in der Regel wenig Chancen sich beruflich zu qualifizieren, denn oft ist aufgrund ihrer Familienpflichten eine Ausbildung in Vollzeit nicht möglich.
Häufig verfügen diese Ausbildungsplatzsuchenden jedoch über eine gute schulische Qualifikation und hohe Motivationsfähigkeit. Daher ist eine Teilzeitausbildung eine gute Chance sowohl für junge Eltern als auch für Unternehmen.
Vorteile
Für Auszubildende
Für Unternehmen
Teilzeitausbildung in der Praxis
Die Teilzeit-Variante ist grundsätzlich bei allen betrieblichen Ausbildungen möglich. Die SIHK lässt in der Regel eine Reduzierung auf durchschnittlich 6 Stunden täglich zu. die Berufsschule ist aber wie bei einer Vollzeit-Ausbildung zu besuchen. Die Stunden in der Berufsschule sind von den zu leistenden 30 Wochenstunden im Betrieb können je nach Bedürfnis der Betriebe und der Auszubildenden abgestimmt werden. Durch die Verkürzung der Ausbildungszeit auf 75% kann sich die gesamte Ausbildungsdauer um 25% verlängern, bis zu 3 Jahre und 9 Monate. Wie bei einer Vollzeitausbildung ist eine Verkürzung möglich, wenn individuelle Verkürzungstatbestände wie ein guter Schulabschluss vorliegen.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2005 entschieden, Betrieben und Auszubildenden, denen eine Vollzeitausbildung aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen verwehrt ist, die Möglichkeit der Ausbildung in Teilzeit zu eröffnen.
§ 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle1 die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle1auf Antrag des/der Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien2erlassen.
1zuständige Stelle ist die jeweilige Kammervertretung
2die Richtlinien wurden am 27. Juni 2008 verabschiedet
Die Empfehlung des Bundesinstitut für berufliche Bildung finden Sie hier: www.bibb.de/de/49423.htm
Zu der im Februar 2012 in Kraft getretenen Prüfungsverordnung für den / die "Geprüfte/-n Tourismusfachwirt/-in" hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) einen Rahmenplan mit Lernzielen herausgegeben.
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