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Ausbildungsberatung (Dokument-Nr.: 5441)
Externe Links
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Tarifregister NRW (Link: http://www.tarifregister.nrw.de/)
Eine Besonderheit im Berufsausbildungsrecht gegenüber Arbeitsverhältnissen besteht darin, dass § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz( BBiG ) zwingend festlegt, dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Zu beachten ist dabei, dass die Ausbildungsvergütung eine wesentliche Unterstützung zum Lebensunterhalt des Auszubildenden leisten, und gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG mit fortschreitender Ausbildungsdauer, mindestens jedoch jährlich ansteigen muss.
Bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung ist sowohl für den Ausbildungsbetrieb als auch für die Auszubildenden oft nicht klar, welche Ausbildungsvergütung für den jeweiligen Ausbildungsberuf angemessen ist bzw. wonach sich die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet.
Aus diesem Grund hat sich bereits am 10.04.1991 das Bundesarbeitsgericht in einem Fall mit der „Angemessenheit der Ausbildungsvergütung” befasst (5 AZR 226/90)
Grundsätzlich sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Azubis unterschiedlicher Berufe haben folglich einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung, wenn sie im selben Unternehmen ausgebildet werden.
Vergütung bei Anwendbarkeit von Tarifverträgen:
Bei Tarifgebundenheit der Vertragsparteien (Ausbildendem und Auszubildendem) richtet sich die Angemessenheit der Vergütung nach den jeweiligen tariflichen Vergütungssätzen. Diese umfassen die Mindestentlohnung der vom Anwendungsbereich erfassten Auszubildenden und sind stets als angemessen anzusehen. Dies gilt auch für die Fälle, dass ein Tarifvertrag für eine ganze Branche durch das Arbeits- und Sozialministerium für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Vergütung bei fehlender Tarifbindung:
Sind die Parteien nicht tarifgebunden, ist die Ausbildungsvergütung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dann gerade noch angemessen, wenn sie nicht um mehr als 20 Prozent von der üblichen tariflichen Ausbildungsvergütung in der jeweiligen Branche abweicht.
Vergütung bei Nichtvorhandensein eines Tarifvertrages:
Gibt es für die Branche, in der ausgebildet werden soll keinerlei tarifrechtliche Absprachen, so muss sich das Unternehmen an tarifrechliche Vergütungsregelungen verwandter Wirtschaftsbereiche oder Berufe anlehnen, deren Tätigkeitsfeld ähnlich ist, und die dem Ausbildungsbereich des Auszubildenden hinsichtlich des Ausbildungsganges gleichen. Hiervon kann, wie oben beschrieben ebenfalls um max. –20 Prozent abgewichen werden.
Komplett autonome Branche ohne Anlehnungsmöglichkeit:
Bei Unternehmen, bei denen kein Branchentarif existiert, und bei der auch keine Anlehnung an einen verwandten Wirtschaftszweig möglich ist, legt die zuständige Stelle eine Angemessenheitsuntergrenze für die Ausbildungsvergütung fest. Diese kann bei Ihrer IHK aktuell erfragt werden. Diese Untergrenze wird aus dem Durchschnitt von einschlägigen tariflichen Vergütungen gebildet und unter Berücksichtigung einer Komponente, in der die regionale Wirtschaftskraft einfließt, ermittelt und festgelegt.
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Das deutsche Berufsausbildungsmodell kann auch in anderen europäischen Ländern hervorragend funktionieren – darauf hat jetzt Steffen Gunnar Bayer, Referatsleiter Bildungsexport beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), in einem Radiointerview hingewiesen.
Die deutschen Industrie- und Handelskammern (IHKs) können und wollen bei der Verbreitung des Modells der dualen Berufsausbildung in Europa helfen. Das betonte heute in Brüssel Richard Weber, Vizepräsident der europäischen Kammerorganisation Eurochambres.