Die überarbeitete Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), die zum
1. August 2009 in Kraft tritt, legt die wichtigsten Aufgaben für
Ausbilderinnen und Ausbilder fest.
Ausbilderinnen und Ausbilder sollen beurteilen können, ob im
Betrieb die Voraussetzungen für eine gute Ausbildung erfüllt sind,
bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken und die Ausbildung
im Betrieb vorbereiten. Um die Auszubildenden zu einem
erfolgreichen Abschluss zu führen, sollen sie auf individuelle
Anliegen eingehen und mögliche Konflikte frühzeitig lösen.
Seit 2003 mussten Ausbilder einen Nachweis im Sinne der AEVO in
der Regel nicht mehr vorlegen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung
hat die Folgen dieser Aussetzung überprüft. Dabei wurde einerseits
ein gewisser Zuwachs an Ausbildungsplätzen festgestellt,
andererseits aber auch Qualitätseinbußen in der betrieblichen
Ausbildung. Nach eingehenden Beratungen hat das Bildungsministerium
entschieden, wieder eine AEVO in Kraft zu setzen und sie an neue
Erfordernisse, die sich z. B. auch aus dem neuen
Berufsbildungsgesetz vom März 2005 ergeben, anzupassen.
In der neuen Rechtsverordnung ist zudem geregelt, dass all
diejenigen, die während der Aussetzung der AEVO ohne Beanstandung
als Ausbilder tätig waren, auch in Zukunft von der Verpflichtung,
ein Prüfungszeugnis nach der AEVO vorzulegen, befreit sind.
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.bmbf.de/de/1652.php.
Den Verordnungstext finden Sie
hier
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