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AUS- UND WEITERBILDUNG

Wie ist das mit der Kündigung/Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit?

1. Kündigung

Das Berufausbildungsverhältnis kann nur gekündigt werden:

·durch den Ausbildungsbetrieb aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG);
·vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (§22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
·Die Kündigung muss schriftlich mit der vollständigen Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (§22 Abs. 3 BBiG).
·Eine Ausfertigung ist der SIHK einzureichen.
·Die Berufsschule ist zu informieren.

2. Aufhebungsvertrag

·Das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein Grund muss in diesem Fall nicht angegeben werden.
·Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist vereinbart werden.
·Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen.
·Eine Ausfertigung ist der SIHK einzureichen.
·Die Berufsschule ist zu informieren.

Weitere Informationen: Berufsbildungsgesetz (BBiG)

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DOKUMENT-NR. 96099

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Neu: Rahmenplan für Geprüfte Tourismusfachwirte

Zu der im Februar 2012 in Kraft getretenen Prüfungsverordnung für den / die "Geprüfte/-n Tourismusfachwirt/-in" hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) einen Rahmenplan mit Lernzielen herausgegeben.

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